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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 98/11
  4. vom
  5. 19. Oktober 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
  10. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
  13. gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  14. Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  15. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  16. des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  17. 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
  18. Streitwert: 50.000 €.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß
  22. § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
  23. -3-
  24. 2
  25. Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
  26. nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer
  27. Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden
  28. sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt
  29. und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11,
  30. juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.
  31. 3
  32. Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
  33. Dr. A.
  34. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt.
  35. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen
  36. dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des
  37. Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom
  38. 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.
  39. -4-
  40. 4
  41. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des
  42. § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
  43. Bornkamm
  44. Pokrant
  45. Koch
  46. Büscher
  47. Löffler
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2a O 268/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-20 U 103/10 -