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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 18/08
  5. Verkündet am:
  6. 11. März 2010
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Klingeltöne für Mobiltelefone II
  19. UrhG §§ 14, 39
  20. Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur
  21. Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne
  22. oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor
  23. Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt
  24. hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 =
  25. WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
  26. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 18/08 - OLG Hamburg
  27. LG Hamburg
  28. -2-
  29. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  30. und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
  31. für Recht erkannt:
  32. Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2007 wird auf
  33. Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. 1
  37. Die Klägerin ist ein Musikverlag. Sie ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Kompositionen nationaler und internationaler
  38. Künstler. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Sie bietet auf ihrer Internetseite seit dem 1. Januar 2006 „mastergestützte“ Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf an, bei denen einem - ansonsten unveränderten
  39. - Musikstück ein Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife
  40. ständig wiederholt („geloopt“) wird. Die Klingeltöne werden als Ruftöne für Mobiltelefone genutzt („Realtones“); sie sind teilweise mit dem Ausschnitt aus einem Werbefilm des darbietenden Künstlers verbunden, der bei einem Anruf im
  41. Sichtfenster des Mobiltelefons erscheint und gleichfalls ständig wiederholt wird
  42. („Videotones“). Die Freizeichenuntermalungsmelodien („Ringuptones“ oder
  43. -3-
  44. „Soundlogos“) sind dem Freizeichen des Mobiltelefons unterlegt, während der
  45. Anrufer auf eine Verbindung wartet.
  46. 2
  47. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit diesem Angebot
  48. die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Komponisten. Für ein solches
  49. Angebot reiche eine Rechtseinräumung durch die GEMA nicht aus; vielmehr sei
  50. auch die Zustimmung der Urheber notwendig.
  51. 3
  52. Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung beantragt,
  53. 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Melodien und/oder Werkteile von Musikwerken aus ihrem Verlagsrepertoire - wie im Folgenden aufgelistet - in mastergestützten Auswertungsformen als Handyklingelton und/oder Videotone und/oder Freizeichenuntermalungsmelodie zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
  54. lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten
  55. bzw. zu bewerben, nämlich
  56. Titel des Musikwerkes Komponist/Autor
  57. EMI %
  58. Interpret
  59. Anita
  60. Cordalis, Costa / Frankfurter, John
  61. 100
  62. Costa Cordalis /
  63. Micky Krause u.a.
  64. Come Away With Me
  65. Jones, Norah
  66. 100
  67. Norah Jones
  68. Fairyland
  69. Wendland, Bernd / Politz, Ingo / Golz,
  70. Jan (Page, Nik)
  71. 100
  72. Angelzoom
  73. Open Your Eyes
  74. Nasic, Sandra / Poschwatte, Dennis /
  75. Ruemenapp, Henning / Ude, Stefan
  76. 100
  77. Guano Apes
  78. Scatman
  79. Larkin, John / Catania, Antonio
  80. 50
  81. Scatman John
  82. Senorita
  83. Williams, Pharrell / Hugo, Chad /
  84. Timberlake, Justin
  85. 66,7
  86. Justin Timberlake
  87. The Look
  88. Gessle, Per
  89. 100
  90. Roxette
  91. Troy
  92. Riek, Andreas / Beck, Michael / Duerr,
  93. Thomas / Schmidt, Michael / Burchia,
  94. Thomas / Johnson, Martha / Witt,
  95. Joachim
  96. 80
  97. Die Fantastischen
  98. Vier
  99. Work It Out
  100. Williams, Pharrell / Hugo, Chad /
  101. Knowles, Beyonce
  102. 100
  103. Beyonce
  104. Zeit Für Optimisten
  105. Kloss, Stefanie / Stolle, Thomas /
  106. Stolle, Johannes / Nowak, Andreas
  107. 66,7
  108. Silbermond
  109. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Umfang der
  110. Verletzungshandlungen, nämlich über die Anzahl der abgerufenen mastergestützten Signaltöne (Klingeltöne/Videotones/Freizeichenuntermalungsmelodien) aus Werken gemäß Nummer 1, insbesondere über www.[...].de so-
  111. -4-
  112. wie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere
  113. Vertriebswege, wobei von der Auskunft sowohl die versendeten als auch die
  114. zwar abgerufenen, aber nicht versendeten Signaltöne erfasst sind und die
  115. Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum des vorgenannten Signaltonangebotes, des mit diesem Angebot erzielten Umsatzes und Rohertrages, des Gebührenanteils der T. oder eines anderen Vertragsproviders für
  116. die Bereitstellung der 0190-Nummer sowie des Providers, sofern die SMSVersendung durch ein externes Unternehmen durchgeführt wurde, erfolgt,
  117. und ihr hierüber Rechnung zu legen; des weiteren Auskunft zu erteilen über
  118. den Umfang der Bewerbung der genannten Signaltöne unter Angabe der
  119. Medien der Bewerbung und der Daten der Werbeschaltungen;
  120. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  121. 4
  122. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
  123. der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 282).
  124. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
  125. die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
  126. Entscheidungsgründe:
  127. 5
  128. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend
  129. gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung
  130. der Schadensersatzpflicht seien begründet, weil die Beklagte mit ihrem Angebot
  131. von Klingeltönen und Freizeichenuntermalungsmelodien die von der Klägerin
  132. wahrgenommenen Urheberrechte an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  133. 6
  134. Die Klägerin sei berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche zu verfolgen. Sie sei Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Verwertungsrechte
  135. an den in Rede stehenden Werken. Für das nationale Repertoire ergebe sich
  136. -5-
  137. die Rechtseinräumung aus den zwischen den Künstlern und der Klägerin geschlossenen Verträgen und den von den Künstlern in den Jahren 2001 und
  138. 2002 abgegebenen Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen. Es komme
  139. nicht darauf an, ob die Urheber bereits zuvor Berechtigungsverträge mit der
  140. GEMA geschlossen gehabt hätten. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass das
  141. Recht zur Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone zu dieser
  142. Zeit von Berechtigungsverträgen erfasst gewesen sei oder in späterer Zeit vertragsändernd in die Verträge einbezogen worden sei. Für das internationale
  143. Repertoire folge die Berechtigung der Klägerin aus dem „intercompany agreement“, mit dem die ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin die
  144. ihnen eingeräumten Rechte der internationalen Künstler vermittelt hätten. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen der nationalen und internationalen Künstler im Wege der Prozessstandschaft klagebefugt. Mit diesen Erklärungen hätten die Künstler die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche - einschließlich der urheberpersönlichkeitsrechtlichen
  145. Ansprüche - bei einem rechtswidrigen Angebot von Klingeltönen durchzusetzen.
  146. 7
  147. Die Nutzung einer Melodie als Klingelton für Mobiltelefone beeinträchtige
  148. die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem
  149. Werk, weil das Musikstück dabei nicht in seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zur sinnlichen Wahrnehmung, sondern als funktionales Medium verwendet werde. Dies gelte auch für „mastergestützte“ Melodien. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergebe sich die Beeinträchtigung ferner daraus, dass das
  150. asynchron wiederholte Freizeichen das Musikstück störend überlagere.
  151. 8
  152. Die Beklagte habe das Recht, Musikwerke von Vertragsautoren der Klägerin als Klingeltöne für Mobiltelefone zu nutzen, nur von der GEMA erwerben
  153. -6-
  154. können. Die GEMA habe das entsprechende Nutzungsrecht ausschließlich aufgrund der mit der Klägerin am 1. März 2005 geschlossenen Vereinbarung erlangen können. Die Klägerin habe der GEMA dieses Recht jedoch nicht eingeräumt; sie habe sich vielmehr die in Bezug auf Klingeltöne bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ausdrücklich vorbehalten. Daraus ergebe sich eine
  155. eingeschränkte Befugnis der GEMA zur Rechtevergabe und ein zweistufiges
  156. Lizenzierungsverfahren. Danach habe die GEMA nur das Recht, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren, während der Urheber
  157. das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem Klingelton zu gestatten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Klingeltönen für Mobiltelefone
  158. zulässig und geboten.
  159. 9
  160. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
  161. 10
  162. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der
  163. Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht
  164. widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
  165. 11
  166. a) Bei den im Unterlassungsantrag genannten Musikstücken handelt es
  167. sich nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, um nach § 2
  168. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der Musik.
  169. -7-
  170. 12
  171. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dadurch,
  172. dass sie diese Musikstücke auf ihrer Internetseite als Klingeltöne für Mobiltelefone und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf angeboten habe, in die
  173. nach §§ 14, 23 Satz 1 UrhG geschützten Rechte eingegriffen. Auch diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler
  174. erkennen.
  175. 13
  176. aa) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist eine Entstellung oder eine andere
  177. Beeinträchtigung des Werkes im Sinne des § 14 UrhG zu sehen, die geeignet
  178. ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am
  179. Werk zu gefährden (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395
  180. Tz. 14 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Ein Eingriff in das
  181. Urheberpersönlichkeitsrecht liegt bereits darin, dass das Musikwerk bei einer
  182. Verwendung als Klingelton nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als oft störender - Signalton wahrgenommen wird und ein in der Komposition angelegter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gesprächs zerstört wird.
  183. Auch das Angebot „mastergestützter“ Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien, bei denen einem - ansonsten unveränderten - Musikstück ein
  184. Ausschnitt entnommen worden ist, der in einer Endlosschleife ständig wiederholt wird, berührt daher die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen
  185. des Urhebers an seinem Werk. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergibt
  186. sich eine Beeinträchtigung der Urheberinteressen, wie das Berufungsgericht mit
  187. Recht angenommen hat, ferner daraus, dass das asynchron wiederholte Freizeichen das Musikstück störend überlagert.
  188. 14
  189. bb) Das Angebot der auf einen Ausschnitt aus dem Original verkürzten
  190. und in dieser verkürzten Form ständig wiederholten Musikstücke als Klingeltöne
  191. -8-
  192. und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Abruf auf einer Internetseite stellt
  193. nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht auch insoweit Bezug genommen hat, zudem eine gemäß § 23
  194. Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubte Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Werke durch Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar.
  195. 15
  196. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin
  197. berechtigt ist, den auf eine Verletzung der Rechte aus § 23 Satz 1 UrhG und
  198. § 14 UrhG gestützten Unterlassungsanspruch zu verfolgen.
  199. 16
  200. aa) Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche wegen einer Verwertung der
  201. bearbeiteten oder umgestalteten Musikwerke geltend zu machen, die entgegen
  202. § 23 Satz 1 UrhG ohne Einwilligung der Komponisten erfolgt. Die Komponisten
  203. haben der Klägerin das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht für
  204. eine Verwertung der Kompositionen als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt (dazu sogleich). Die Klägerin ist daher anspruchsberechtigt, auch wenn sie dieses ausschließliche Nutzungsrecht mit der am
  205. 1. März 2005 abgeschlossenen Vereinbarung der GEMA eingeräumt hätte (dazu unter II 1 c bb). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt
  206. auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt, wenn er an den Lizenzeinnahmen des Unterlizenznehmers beteiligt
  207. ist (BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter).
  208. 17
  209. Die Komponisten haben der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das ausschließliche Recht zur Nutzung der in Rede stehenden
  210. Werke als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt. Für
  211. das nationale Repertoire ergibt sich danach die Rechtseinräumung aus den
  212. -9-
  213. zwischen den Künstlern und der Klägerin geschlossenen Verträgen und den
  214. von den Künstlern in den Jahren 2001 und 2002 abgegebenen Abtretungs- und
  215. Ermächtigungserklärungen. Für das internationale Repertoire folgt die Berechtigung der Klägerin aus dem „intercompany agreement“, mit dem die ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin die ihnen eingeräumten Rechte
  216. der internationalen Künstler vermittelt haben.
  217. 18
  218. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die vier Werke „Come away with me“, „Senorita“, „Work it
  219. out“ und „Zeit für Optimisten“ seien erst nach der Rechtseinräumung durch die
  220. Komponisten entstanden, so dass die Klägerin nicht Rechtsinhaberin sei, kann
  221. sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen
  222. Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen
  223. ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).
  224. 19
  225. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass diese Rechtseinräumung an die Klägerin leergelaufen sei, weil
  226. sämtliche Musikautoren ihre Verwertungsrechte zuvor bereits der GEMA durch
  227. den Abschluss von Berechtigungsverträgen eingeräumt hätten; auch die ausländischen Musikurheber hätten ihre Verwertungsrechte vorher schon über ausländische Verwertungsgesellschaften, denen die GEMA durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden sei, in die GEMA eingebracht. Die GEMA sei daher
  228. jedenfalls mit dem Wirksamwerden des Berechtigungsvertrages in der Fassung
  229. des Jahres 2002 Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Nutzung der streitgegenständlichen Werke als Ruftonmelodien und Freizeichenuntermalungsmelodien geworden. Die Komponisten hätten diese Rechte nicht ein zweites Mal
  230. an die Klägerin vergeben können.
  231. - 10 -
  232. 20
  233. Es kann dahinstehen, inwieweit Urheber der hier in Rede stehenden
  234. Werke mit der GEMA Berechtigungsverträge in der Fassung des Jahres 1996
  235. oder in einer früheren Fassung geschlossen haben. Mit solchen Berechtigungsverträgen sind jedenfalls keine Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone eingeräumt worden, weil es sich dabei um eine damals noch nicht bekannte Nutzungsart handelte, für die nach § 31 Abs. 4 UrhG
  236. a.F. keine Rechte eingeräumt werden konnten (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 18 f.
  237. - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
  238. 21
  239. Mit dem Abschluss von Berechtigungsverträgen in einer der Fassungen
  240. des Jahres 2002 oder 2005, die der Fassung des Jahres 1996 unmittelbar
  241. nachfolgten, haben die Komponisten der GEMA zwar sämtliche Rechte eingeräumt, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. und 29 ff. - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann
  242. jedoch nicht angenommen werden, dass Berechtigungsverträge in einer dieser
  243. Fassungen zwischen den Urhebern der hier in Rede stehenden Musikwerke
  244. und der GEMA wirksam geworden sind.
  245. 22
  246. Dass die Urheber der hier in Rede stehenden Musikwerke mit der GEMA
  247. Berechtigungsverträge in einer der Fassungen des Jahres 2002 oder 2005 geschlossen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und hat die Beklagte auch nicht behauptet.
  248. 23
  249. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA am 25./26. Juni 2002 und
  250. am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages
  251. sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat auch nicht in die zwischen den Urhebern und der GEMA bestehenden Berech-
  252. - 11 -
  253. tigungsverträge einbezogen worden (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 36 ff. - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  254. konnten keine Änderung der zwischen der GEMA und den Urhebern bestehenden Berechtigungsverträge bewirken, da es sich bei dem Berechtigungsvertrag
  255. um einen gegenseitigen Vertrag handelt, der nicht einseitig durch Beschluss der
  256. Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einverständnis der Berechtigten geändert werden kann. § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung
  257. vom 9./10. Juli 1996, wonach zukünftig beschlossene Änderungen des Berechtigungsvertrages als Bestandteil des Vertrages gelten, bietet gleichfalls keine
  258. tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der späteren Änderungen, weil diese Regelung die Berechtigten der GEMA unangemessen benachteiligt und daher nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Aus § 6 lit. a
  259. Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 25./26. Juni 2002 und
  260. vom 28./29. Juni 2005, wonach das Schweigen auf mitgeteilte Änderungen des
  261. Berechtigungsvertrages als Zustimmung gilt, lässt sich gleichfalls keine Zustimmung der Urheber der hier in Rede stehenden Werke zu den beschlossenen Änderungen herleiten, da diese Urheber keine Berechtigungsverträge in
  262. der Fassung des Jahres 2002 oder 2005 geschlossen haben und daher nicht
  263. an diese Regelung gebunden sind.
  264. 24
  265. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die ausländischen Urheber
  266. die Rechte zur Nutzung ihrer Werke als Klingelton oder Freizeichenuntermalungsmelodie in ausländische Verwertungsgesellschaften eingebracht haben,
  267. die der GEMA durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden sind, bevor sie diese
  268. Rechte den ausländischen Schwestergesellschaften der Klägerin eingeräumt
  269. haben, die diese Rechte der Klägerin durch das „intercompany agreement“
  270. vermittelt haben.
  271. - 12 -
  272. 25
  273. bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin
  274. auch befugt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des nach § 14 UrhG geschützten Rechts des Urhebers geltend zu machen, eine Entstellung oder eine
  275. andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
  276. berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
  277. 26
  278. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits
  279. aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhende Ansprüche wegen einer Verletzung des § 14 UrhG geltend zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn
  280. auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis
  281. zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt
  282. worden sein (BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231
  283. - Treppenhausgestaltung,
  284. m.w.N.;
  285. vgl.
  286. auch
  287. BGH,
  288. Urt.
  289. v.
  290. 17.2.1983
  291. - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi). Diese
  292. Voraussetzung ist im Streitfall jedoch erfüllt. Die nationalen und internationalen
  293. Künstler haben die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit ihren Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen ermächtigt, ihre Ansprüche, auch soweit diese urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur
  294. sind, bei einem rechtswidrigen Angebot von Klingeltönen im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen.
  295. 27
  296. d) Die Beklagte hat die nach §§ 14, 23 Satz 1 UrhG geschützten Urheberrechte widerrechtlich verletzt.
  297. 28
  298. aa) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon
  299. ausgegangen, dass die Beklagte das Recht, Musikwerke von Vertragsautoren
  300. der Klägerin als Klingeltöne oder Ruftonmelodien zu nutzen, nur von der GEMA
  301. - 13 -
  302. erwerben konnte. Es hat ferner mit Recht angenommen, dass die GEMA dieses
  303. Nutzungsrecht allein aufgrund der mit der Klägerin am 1. März 2005 geschlossenen Vereinbarung erlangen konnte. Die Komponisten der Musikwerke hatten
  304. diese Nutzungsrechte - wie oben unter II 1 c ausgeführt wurde - zuvor der Klägerin eingeräumt.
  305. 29
  306. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe der
  307. GEMA mit der Vereinbarung vom 1. März 2005 nicht das Recht zur Nutzung der
  308. hier in Rede stehenden Musikwerke als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien eingeräumt. Die Klägerin habe sich die in Bezug auf Klingeltöne
  309. bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte vielmehr ausdrücklich vorbehalten.
  310. Daraus folgten eine eingeschränkte Befugnis der GEMA zur Rechtevergabe
  311. und ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren. Danach sei die GEMA lediglich
  312. berechtigt, die Verwertung des Werkes in Form eines Klingeltons zu lizenzieren,
  313. während der Urheber das Recht habe, die Umgestaltung des Werkes zu einem
  314. Klingelton zu gestatten. Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei bei
  315. der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Klingeltönen
  316. für Mobiltelefone zulässig und geboten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
  317. Nachprüfung im Ergebnis stand.
  318. 30
  319. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. März 2005
  320. lauten auszugsweise wie folgt:
  321. 1. Präambel
  322. [...] Die Wahrnehmung im Online- und Mobilfunkbereich erfolgt durch die
  323. GEMA für die unverändert wiedergegebenen Originalwerke sowie für bearbeitete und/oder umgestaltete Werkfassungen, insoweit jedoch unter der
  324. aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer der GEMA für die Nutzung der bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung in jedem Einzelfall der in Ziffer 6 genannten Nutzungsarten vor Beginn der Nutzung eine
  325. ihm von den Berechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat. [...]
  326. - 14 -
  327. 2. Der Verlag überträgt der GEMA für die hier geregelte Vertragsdauer, längstens aber bis zur widerspruchsfreien Änderung und Neufassung des Berechtigungsvertrages der GEMA betreffend den Online- und Mobilfunk-Bereich,
  328. treuhänderisch die in diesen Bereichen betroffenen, nachfolgend aufgeführten urheberrechtlichen Nutzungsrechte
  329. - die Vervielfältigungsrechte
  330. - die Aufführungsrechte
  331. - die Zugänglichmachungsrechte
  332. - die Wiedergaberechte
  333. in dem in der Präambel beschriebenen Umfang nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages für die genannte Dauer dieses Vertrages zur
  334. Wahrnehmung im eigenen Namen. [...]
  335. 6. Nicht übertragen sind die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber sowie
  336. die daraus folgenden, vom Verlag in Abstimmung mit seinen angeschlossenen Urhebern wahrgenommenen Befugnisse und die dem Verlag von den
  337. Urhebern übertragenen entsprechenden Rechte, nämlich in folgende Nutzungen jedem einzelnen Lizenznehmer gegenüber im Einzelfall inhaltlich
  338. räumlich und zeitlich beschränkt einzuwilligen oder diese zu untersagen:
  339. - jedwede Werkveränderungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Originalwerks (wie z.B. monophone oder polyphone Klingeltöne und sog. gekürzte und/oder geloopte „Mastertones“ oder „Realtones“),
  340. - die Verbindung bzw. Benutzung unveränderter bzw. derart geänderter
  341. Werkfassungen mit werkfremden Soundelementen (wie z.B. sog. Mixed
  342. Tones und sonstige Signaltöne in Form von „Ringuptones“ oder „Soundlogos“, bei denen Werke oder Werkteile mit dem gleichzeitig hörbaren Freizeichen unterlegt werden),
  343. - die Verbindung bzw. Benutzung unveränderter bzw. derart geänderter
  344. Werkfassungen mit sonstigen werkfremden Inhalten (wie z.B. mit Lichtbildern, animierten Lichtbildern, Laufbildern, Filmbildern, Logos, Graphiken,
  345. sonstigen vom Endkunden veränderbaren Multimediainhalten wie z.B. Karaokeanwendungen, Grußkarten, E-Cards, Games).
  346. Die GEMA gewährleistet, dass ihre Vereinbarungen mit Lizenznehmern die
  347. in der Präambel und in dieser Ziffer geregelten Bedingungen erfüllen.
  348. 31
  349. Die Klägerin hat der GEMA mit dieser Vereinbarung das Recht zur
  350. Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, die zu Klingeltönen oder Freizeichenuntermalungsmelodien umgestaltet worden sind, demnach
  351. nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass der Lizenznehmer
  352. der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat. Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht dargetan, dass der GEMA
  353. - 15 -
  354. im Streitfall vor Beginn der beanstandeten Nutzung eine Benutzungsbewilligung
  355. des Berechtigten vorgelegt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass
  356. die aufschiebende Bedingung für die treuhänderische Einräumung der Nutzungsrechte an die GEMA nicht eingetreten ist. Die GEMA konnte der Beklagten die für die Nutzung der Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien erforderlichen Nutzungsrechte nicht verschaffen.
  357. 32
  358. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der in der Vereinbarung vorgesehene Vorbehalt urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse sei wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, zumindest
  359. aber unbeachtlich. Er führe zudem zu einer unzulässigen Abspaltung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den der GEMA anvertrauten Verwertungsrechten. Selbst wenn man von einem zulässigen Vorbehalt ausgehe, habe dieser allenfalls schuldrechtliche, jedoch keine dingliche
  360. Wirkung. Auch sei es nach der Systematik des Urheberrechtsgesetzes nicht
  361. zulässig, die auf die Abwehr von Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benutzungsbewilligungsrecht umzufunktionieren.
  362. 33
  363. Der Senat hat in der Entscheidung „Klingeltöne für Mobiltelefone I“ offengelassen, ob Einschränkungen oder Vorbehalte, mit denen sich der Berechtigte
  364. bei der Einräumung des Rechts zur Nutzung von Werken der Tonkunst als
  365. Klingeltöne für Mobiltelefone das Recht vorbehält, stets in eine Nutzung des
  366. bearbeiteten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen, zulässig
  367. oder wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sind (BGH GRUR 2009, 395 Tz. 24 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
  368. Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass der Berechtigte aus
  369. Rechtsgründen nicht gehindert ist, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeite-
  370. - 16 -
  371. ter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien - wie im Streitfall - nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor
  372. Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt
  373. hat.
  374. 34
  375. Hat der Urheber der GEMA das Recht zur Nutzung seiner Werke ausdrücklich nur unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumt, verhält er sich
  376. nicht widersprüchlich, wenn er gegen eine mangels Eintritts der aufschiebenden
  377. Bedingung unberechtigte Nutzung dieses Rechts durch die GEMA oder deren
  378. Lizenznehmer vorgeht.
  379. 35
  380. Die aufschiebende Bedingung führt auch nicht zu einer unzulässigen Abspaltung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Urheber von den
  381. der GEMA anvertrauten Verwertungsrechten. Die sich aus dem umfassenden
  382. Urheberrecht ergebenden persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen
  383. Befugnisse müssen nicht in einer Hand liegen. Der Urheber kann einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk einräumen, ohne ihm
  384. zugleich die Befugnis zur Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher
  385. Ansprüche zu erteilen (vgl. BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung, m.w.N.). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Berechtigten der GEMA, die nach § 11 Abs. 1 UrhWG einem Abschlusszwang unterliegt,
  386. Nutzungsrechte, deren Ausübung das Urheberpersönlichkeitsrecht in besonderer Weise berühren kann, nur unter einer Bedingung zur Wahrnehmung einräumen, die ihnen die Zustimmung vorbehält (vgl. zum nach § 1 lit. i Abs. 1 des
  387. Berechtigungsvertrages nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumten
  388. - 17 -
  389. Filmherstellungsrecht Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis
  390. der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 259).
  391. 36
  392. Der vereinbarte Vorbehalt hat entgegen der Ansicht der Revision nicht
  393. etwa schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Die GEMA hat sich nicht lediglich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Einwilligung der Berechtigten zur Vergabe des Rechts zur Nutzung ihrer Werke als Klingeltöne oder
  394. Freizeichnuntermalungsmelodien einzuholen. Vielmehr hat die Klägerin der
  395. GEMA diese Rechte mit dinglicher Wirkung nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass eine Bewilligung der jeweils Berechtigten vorliegt. Es
  396. wäre mit dem Sinn und Zweck eines Wahrnehmungsvertrages, der der GEMA
  397. eine verwaltungstechnisch einfache treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten ermöglichen soll, auch unvereinbar, wenn die GEMA, die nach
  398. § 11 UrhWG dem Abschlusszwang unterliegt, das Nutzungsrecht zwar erwerben würde, es aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung nur nach Einwilligung der Berechtigten vergeben dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03,
  399. GRUR 2006, 319 Tz. 34 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie). Der dinglichen Wirkung des zwischen der Klägerin und der GEMA vereinbarten Vorbehalts steht
  400. nicht entgegen, dass die von den Lizenznehmern der GEMA einzuholende Bewilligung, mit der die Berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse
  401. zur Ausübung überlassen, nur schuldrechtliche Wirkung haben mag (vgl.
  402. Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 12 ff. UrhG Rdn. 26 m.w.N.).
  403. 37
  404. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die aufschiebend bedingte
  405. Rechtseinräumung, wie die Revision geltend macht, dazu führt, dass die auf
  406. Abwehr von Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis
  407. aus § 14 UrhG zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benutzungsbewilligungsrecht umfunktioniert wird. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das Erfor-
  408. - 18 -
  409. dernis der Vorlage einer Benutzungsbewilligung der Berechtigten nicht der
  410. Wahrung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen der Komponisten
  411. dient. Soweit für die Erteilung dieser Bewilligung eine Vergütung zu zahlen ist,
  412. hat die GEMA dies bei der Gestaltung ihres Tarifs für die Einräumung des Verwertungsrechts (§ 13 UrhWG) zu berücksichtigen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren im Ergebnis höhere Lizenzgebühren zur Folge hat (vgl. Ulbricht, CR 2006, 468, 470).
  413. 38
  414. 2. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung
  415. der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.) sind gleichfalls begründet.
  416. Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben.
  417. - 19 -
  418. 39
  419. III. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist danach auf Kosten der
  420. Beklagten zurückzuweisen.
  421. Bornkamm
  422. Schaffert
  423. Richter am BGH Pokrant ist in Urlaub
  424. und kann daher nicht unterschreiben.
  425. Bornkamm
  426. Bergmann
  427. Koch
  428. Vorinstanzen:
  429. LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 308 O 292/06 OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 U 15/07 -