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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 15/98
  4. vom
  5. 5. April 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
  10. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 wird angenommen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt
  14. worden ist. Insoweit kommt ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin
  15. im Hinblick auf die Möglichkeit einer subjektiven Klagehäufung in
  16. Betracht (kurz vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren war in
  17. der Sache I ZR 13/98 von der ebenfalls in Nürnberg ansässigen
  18. Konzerngesellschaft Klage erhoben worden).
  19. Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht
  20. angenommen.
  21. Die
  22. Revision
  23. wirft
  24. insoweit
  25. keine
  26. Fragen
  27. von
  28. grundsätzlicher Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine
  29. Aussicht auf Erfolg.
  30. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
  31. -3-
  32. Der Streitwert für die Revision wird bis zum 5. April 2001 auf 60.500 DM,
  33. für die Zeit danach auf 50.000 DM festgesetzt.
  34. Erdmann
  35. Starck
  36. Büscher
  37. Bornkamm
  38. Schaffert