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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 15/14
- vom
- 3. April 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die
- Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
- Dr. Schwonke
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- beschlossen:
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- Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beklagten - aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen
- nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere
- Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500 € zu stellen.
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- Gründe:
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- I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die
- Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft,
- Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben in Anspruch.
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- Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit
- Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 27.500 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in
- dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgschaft vom 30. Juli 2013 geleistet.
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- Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben,
- eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000 € zu erbringen. Zur Begründung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte
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- Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden
- Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den
- Betrag von 16.743,70 € für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der
- Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten einschließlich der Revisionsinstanz 28.874,57 € entstanden seien oder noch entstehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27 € abzudecken.
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- Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die
- bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500 € in Abzug zu
- bringen.
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- II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weiteren Sicherheit von 18.500 € ist von den bislang festgesetzten Kosten und den
- nach einem Streitwert von 125.000 € möglichen Anwalts- und Gerichtskosten
- für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40 € auszugehen.
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- Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27 €. Prozesskostensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000 € zu leisten, von denen
- der Betrag von 27.500 € abzusetzen ist. In dieser Höhe hat die Klägerin bereits
- Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet.
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- Büscher
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- Pokrant
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- Richter am BGH Dr. Kirchhoff
- ist urlaubsbedingt verhindert
- zu unterschreiben.
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- Pokrant
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- Löffler
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- Schwonke
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I-20 U 162/12 -
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