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- BUNDESGERICHTSHOF
- I ZR 235/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 25. April 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2002 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
- Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts
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- München
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- vom
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- 12.
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- Juli
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- 2001
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- wird
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- nicht
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- angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
- hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, auch wenn eine
- zumindest geringe Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist.
- Die
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- Klägerin
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- trägt
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- die
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- Kosten
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- des
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- Revisionsverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 76.693,78 € (= 150.000 DM)
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- Erdmann
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- v. Ungern-Sternberg
- Büscher
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- Pokrant
- Schaffert
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