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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 147/11
- vom
- 10. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch
- den Vorsitzenden Richter
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- Prof. Dr. Bornkamm
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- und die Richter Prof.
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- Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
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- Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
- Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 30/100, die Beklagte
- zu 1 weitere 58/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere
- 6/100.
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- Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner
- 42/100, die Beklagte zu 1 weitere 42/100 und die Beklagten zu 2
- und 3 jeweils weitere 8/100. Die außergerichtlichen Kosten der
- Drittwiderbeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten
- zu 1 zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
- Der Streitwert wird auf 33.435,55 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten sei zu weitgehend untersagt worden, Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen. Das Verbot ist dahin auszulegen, dass es sich nur gegen
- solche Waren richtet, die nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind
- (Art. 13 Abs. 1 GMV). Damit erfasst die Schadensersatzpflicht durch die Bezugnahme auf den Unterlassungsantrag nicht die Einfuhr und den Vertrieb von
- Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.
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- 2
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- 3
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 und 4
- ZPO.
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- Bornkamm
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- Büscher
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- Kirchhoff
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- Schaffert
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- Löffler
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- Vorinstanzen:
- LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 14/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2011 - 6 U 205/09 -
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