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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 145/11
  5. Verkündet am:
  6. 10. Mai 2012
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Fluch der Karibik
  19. UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242 D
  20. a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199
  21. Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
  22. b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für
  23. einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch
  24. aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt,
  25. gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer
  26. Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
  27. c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen
  28. ist.
  29. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin
  30. LG Berlin
  31. -2-
  32. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  33. und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
  34. für Recht erkannt:
  35. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats
  36. des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des
  37. weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten
  38. zu 1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch
  39. nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der
  40. Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" abgewiesen
  41. und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des Klägers
  42. gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom
  43. 15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge zu 2 a und
  44. b des Klägers (Auskunfts- und nicht bezifferter Zahlungsantrag
  45. wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme Fluch der Karibik I bis III) zurückgewiesen hat.
  46. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  47. und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  48. Von Rechts wegen
  49. -3-
  50. Tatbestand:
  51. 1
  52. Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in
  53. Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in
  54. Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Karibik III" (Kinostart in Deutschland am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte
  55. Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Produktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B.
  56. AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die F.
  57. AG. Der Kläger erhielt für die erste
  58. Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 €
  59. und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz
  60. oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen
  61. "Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen
  62. Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
  63. 2
  64. Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA
  65. ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede
  66. stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der
  67. Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und
  68. DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
  69. 3
  70. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen
  71. deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der
  72. Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine
  73. -4-
  74. angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus
  75. der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
  76. 4
  77. Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und
  78. Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung
  79. verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
  80. 5
  81. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1
  82. und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die
  83. internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
  84. 6
  85. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die
  86. Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche
  87. Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der
  88. deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz,
  89. Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich
  90. des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die
  91. Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des
  92. Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des
  93. als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags
  94. wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.
  95. -5-
  96. 7
  97. Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige
  98. Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der
  99. Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,
  100. 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
  101. a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen
  102. Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen
  103. sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland,
  104. Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen,
  105. b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene
  106. Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von
  107. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung
  108. der genannten Filmproduktion zu zahlen;
  109. 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
  110. a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen
  111. "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz,
  112. Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke,
  113. b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von
  114. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung
  115. der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment
  116. (Video/DVD) zu zahlen;
  117. 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und
  118. "Fluch der Karibik III"
  119. a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die
  120. von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen
  121. ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten
  122. zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und
  123. Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
  124. -6-
  125. b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
  126. 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend a) zu zahlen.
  127. 8
  128. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und
  129. die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG,
  130. GRUR-RR 2011, 409).
  131. 9
  132. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
  133. des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen
  134. Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel
  135. zurückzuweisen.
  136. Entscheidungsgründe:
  137. 10
  138. A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend
  139. gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2
  140. UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  141. 11
  142. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil
  143. bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen
  144. die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger
  145. habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler
  146. und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deutschen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf
  147. Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten
  148. seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32
  149. -7-
  150. Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG stehe dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten
  151. Zahlungsanträge abzuweisen seien.
  152. 12
  153. Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Übrigen
  154. mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen
  155. Klage verjährt.
  156. 13
  157. Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen
  158. seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch
  159. nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe.
  160. 14
  161. B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der
  162. Filme "Fluch der Karibik I bis III" (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den
  163. hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers
  164. zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
  165. 15
  166. I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings neben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung
  167. -8-
  168. in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen
  169. Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers
  170. und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003
  171. - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005
  172. - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den
  173. Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die
  174. Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die
  175. Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war.
  176. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte
  177. zu 3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen
  178. Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.
  179. 16
  180. II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1
  181. 17
  182. Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Erfolg.
  183. 18
  184. 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen
  185. Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "Fluch der Karibik I bis III" weiter. Die Revision
  186. hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des
  187. Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten
  188. auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "Fluch der Karibik II
  189. und III", weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1
  190. -9-
  191. beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden
  192. war.
  193. 19
  194. 2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass
  195. das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a
  196. Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf
  197. die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat
  198. (dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der
  199. Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d).
  200. 20
  201. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des
  202. unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film
  203. "Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat
  204. mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag
  205. zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3
  206. Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss,
  207. inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die
  208. innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit
  209. welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom
  210. 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick
  211. auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunftsund den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver-
  212. - 10 -
  213. jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen.
  214. 21
  215. b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.
  216. 22
  217. aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum
  218. Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu
  219. § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988,
  220. 533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
  221. entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen
  222. und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  223. 23
  224. Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen,
  225. wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember
  226. 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo
  227. No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt
  228. es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von
  229. greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den
  230. Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne
  231. des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite
  232. jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich
  233. erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte
  234. zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv
  235. nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-
  236. - 11 -
  237. derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem
  238. Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen
  239. nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen
  240. Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl.
  241. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681
  242. Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
  243. 24
  244. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die
  245. Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
  246. verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von
  247. dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit
  248. nichts wusste.
  249. 25
  250. (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
  251. die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung
  252. grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/
  253. Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in
  254. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen
  255. Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang
  256. andauernden Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" in allen deutschen
  257. Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse
  258. sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die Os-
  259. - 12 -
  260. car-Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  261. 26
  262. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit
  263. dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbuster-Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen beruflichen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater
  264. in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist
  265. zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen
  266. Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
  267. 27
  268. (2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe
  269. zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob
  270. fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht
  271. an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).
  272. 28
  273. c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der
  274. Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1
  275. wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
  276. 29
  277. Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der
  278. Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob
  279. fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1
  280. - 13 -
  281. Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund
  282. der Filmauswertung ergab.
  283. 30
  284. Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten
  285. - hier der Beklagten zu 1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/
  286. Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in
  287. Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter
  288. erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September
  289. 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot).
  290. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht
  291. risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI
  292. ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der
  293. Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt,
  294. wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn
  295. dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG
  296. vorlagen.
  297. 31
  298. d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen
  299. wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der
  300. landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.
  301. 32
  302. aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft
  303. über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der
  304. Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklä-
  305. - 14 -
  306. rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache
  307. erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als
  308. Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt
  309. (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und
  310. diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.
  311. 33
  312. bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch
  313. der Karibik I bis III" zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und
  314. DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die
  315. Revision nicht auf.
  316. 34
  317. 3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet,
  318. dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat.
  319. 35
  320. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend
  321. davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn
  322. aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch
  323. nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die
  324. weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende
  325. Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001
  326. - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH,
  327. GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).
  328. - 15 -
  329. 36
  330. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen
  331. die Beklagte zu 1 wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III" sei nicht begründet, weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a
  332. Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält
  333. der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  334. 37
  335. aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte
  336. zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und
  337. Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das
  338. Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt
  339. sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach
  340. Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
  341. 38
  342. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es
  343. sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme "Fluch der
  344. Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von
  345. Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische
  346. Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom
  347. 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131
  348. - Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch
  349. des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in
  350. - 16 -
  351. Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungsrechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.
  352. 39
  353. cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der
  354. Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der
  355. Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.
  356. 40
  357. (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten
  358. werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a
  359. UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen
  360. seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er
  361. keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben
  362. worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum
  363. eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder
  364. nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen
  365. zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der
  366. Filme "Fluch der Karibik I bis III" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
  367. 41
  368. (2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von
  369. - 17 -
  370. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit
  371. des Klägers verneint.
  372. 42
  373. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im
  374. Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf
  375. der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
  376. ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden
  377. Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des
  378. Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95,
  379. BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder
  380. ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a
  381. UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001
  382. - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus
  383. der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36
  384. UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002,
  385. 153, 155 - Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht
  386. des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
  387. 43
  388. (3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die
  389. nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat
  390. zu hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für
  391. das Gesamtwerk - hier die Filme "Fluch der Karibik II und III" - gestellt. Nur bei
  392. - 18 -
  393. gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch
  394. nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers, der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films
  395. übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/
  396. Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM
  397. 2011, 746).
  398. 44
  399. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landgerichts, wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die
  400. Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und
  401. prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen
  402. werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei
  403. von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch
  404. nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist.
  405. 45
  406. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen
  407. die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen
  408. Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten, dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur
  409. "Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des
  410. Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen
  411. des Klägers auszugehen sei.
  412. - 19 -
  413. 46
  414. 4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des
  415. gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme
  416. "Fluch der Karibik II und III" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch
  417. unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach
  418. § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten
  419. Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
  420. 47
  421. III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2
  422. 48
  423. Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nur
  424. teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet,
  425. dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die
  426. Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVDVermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" für unbegründet erachtet hat
  427. (Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b).
  428. 49
  429. 1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des
  430. Klägers gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG
  431. im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten
  432. Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).
  433. - 20 -
  434. 50
  435. 2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films "Fluch der Karibik I" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision
  436. rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf
  437. die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen
  438. nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und DVD-Auswertung
  439. begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte
  440. zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.
  441. 51
  442. 3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen
  443. der Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
  444. 52
  445. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und
  446. aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu
  447. haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein
  448. Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG.
  449. 53
  450. IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunftsund Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der
  451. Filme "Fluch der Karibik II und III" und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat.
  452. - 21 -
  453. 54
  454. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  455. 55
  456. 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des
  457. Berufungsurteils entschieden hat - zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile
  458. voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile
  459. angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in
  460. einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH,
  461. GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt
  462. jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis
  463. begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
  464. 56
  465. 2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a
  466. Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse
  467. und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben
  468. haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend
  469. § 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27
  470. EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt haben (vgl.
  471. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Norde-
  472. - 22 -
  473. mann/Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder
  474. der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung
  475. deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a
  476. UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen
  477. begrenzt, wenn - wie im Streitfall - die Rechteeinräumung nicht auf das Inland
  478. beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als
  479. auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des
  480. auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus
  481. der Nutzung im Ausland einzubeziehen.
  482. 57
  483. In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 € für
  484. Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder
  485. Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH,
  486. GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher
  487. erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.
  488. 58
  489. Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen
  490. haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik II
  491. und III" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch
  492. der Karibik I". Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des Klägers für die Filme "Fluch der Karibik II und III" vereinbart
  493. wurden, war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem
  494. - 23 -
  495. Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film
  496. höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob
  497. ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
  498. 59
  499. 3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus,
  500. wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des
  501. Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann
  502. (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75
  503. - Das Boot).
  504. 60
  505. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte
  506. Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.
  507. 61
  508. Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Einnahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen
  509. Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über
  510. die Einnahmen aus der Video- und DVD-Vermarktung unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten
  511. - 24 -
  512. Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer
  513. wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste,
  514. ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
  515. Bornkamm
  516. Pokrant
  517. Büscher
  518. RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht
  519. unterschreiben.
  520. Bornkamm
  521. Löffler
  522. Vorinstanzen:
  523. LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 -