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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 109/05
  5. Verkündet am:
  6. 17. Juli 2008
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Sammlung Ahlers
  18. UrhG § 26
  19. a) Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem
  20. Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch,
  21. wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken
  22. berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.
  23. b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1
  24. UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise
  25. im Inland erfolgt ist.
  26. -2c) Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug).
  27. d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist
  28. der erforderliche Inlandsbezug gegeben.
  29. ZPO § 167
  30. Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in
  31. denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
  32. 11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971
  33. – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW
  34. 1982, 172).
  35. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 109/05 – OLG Frankfurt am Main
  36. LG Frankfurt am Main
  37. -3-
  38. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
  39. die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
  40. für Recht erkannt:
  41. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats
  42. des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 aufgehoben.
  43. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  44. Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  45. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  46. Von Rechts wegen
  47. Tatbestand:
  48. 1
  49. Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in
  50. Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört auch der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen Provision Sammler und
  51. Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken.
  52. -4-
  53. 2
  54. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Künste ihr angeschlossener Urheber.
  55. Sie begehrt zum einen allgemein Auskunft darüber, welche Werke unter seiner
  56. Beteiligung im Jahre 2001 weiterveräußert wurden (§ 26 Abs. 3 UrhG a.F.). Sie
  57. erstrebt zum anderen nähere Auskunft über die Veräußerung der Kunstsammlung Ahlers im Januar 2001 und möchte insoweit den Namen und die Anschrift
  58. des Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen Werke erfahren (§ 26 Abs. 4 UrhG a.F.).
  59. 3
  60. Die „Sammlung Ahlers“ war eine der größten Privatsammlungen des Expressionismus mit Werken der Künstler des „Blauen Reiter“ und der „Brücke“.
  61. Sie enthielt zahlreiche Werke, bei denen die Schutzdauer des Urheberrechts
  62. noch nicht abgelaufen war. Die Verkäufer, zu denen jedenfalls die Ahlers AG
  63. und weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe gehören, haben den Kaufvertrag
  64. am 26. Januar 2001 in Frankfurt am Main unterschrieben. Im Übrigen sind die
  65. Umstände des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages streitig, insbesondere ist streitig, in welcher Weise der Beklagte an diesem Geschäft beteiligt war und ob die Kunstwerke sich bereits bei Vertragsschluss in einem Zollfreilager in der Schweiz befanden.
  66. 4
  67. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
  68. 5
  69. Das Landgericht hat dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben
  70. und den die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen.
  71. Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und
  72. dem die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben
  73. (OLG Frankfurt GRUR 2005, 1034).
  74. -5-
  75. 6
  76. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den allgemeinen Auskunftsanspruch weiter, während der Beklagte die Abweisung des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt.
  77. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
  78. Entscheidungsgründe:
  79. 7
  80. A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich der „Sammlung Ahlers“ bejaht und den allgemeinen Auskunftsanspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Zur Begründung
  81. hat es ausgeführt:
  82. 8
  83. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ sei nach § 26 Abs. 4 UrhG (a.F.) begründet. Der Beklagte sei als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen. Kunsthändler im Sinne dieser Bestimmung sei auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel berate. Der Beklagte sei an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Er habe die Gemäldesammlung gemeinsam mit dem amerikanischen
  84. Kunsthändler N. zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Dass der Beklagte insoweit als Kunsthändler tätig geworden sei, erscheine auch nicht deshalb zweifelhaft, weil – nach seiner Behauptung – Erwerber der Sammlung eine
  85. aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewesen sei. Auch der für den Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug der
  86. Weiterveräußerung sei gegeben. Die Klägerin habe vorgetragen, die Einigung
  87. über den Eigentumsübergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten
  88. Kaufvertrag enthalten gewesen. Der Beklagte, den eine sekundäre Darlegungs-
  89. -6-
  90. last treffe, habe diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten.
  91. Daher gelte das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden.
  92. 9
  93. Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG (a.F.) sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft
  94. für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Beklagten verlangt habe. Das mit der am 10. Februar 2003 zugestellten Klageschrift geltend
  95. gemachte Auskunftsersuchen wirke nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der
  96. Klageschrift am 20. Dezember 2002 zurück. Die Bestimmung des § 167 ZPO
  97. gelte nicht für Fristen, die – wie hier – sowohl durch gerichtliche als auch durch
  98. außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten.
  99. 10
  100. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg und
  101. führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Klägerin ist
  102. das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen
  103. Auskunftsanspruch stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des Beklagten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den die
  104. „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht
  105. zurückzuverweisen (dazu unter III).
  106. 11
  107. I. Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz
  108. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
  109. S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in
  110. Kraft getreten. Für den Streitfall ist die zuvor geltende Rechtslage maßgeblich,
  111. da die Auskunftsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend gemacht worden sind.
  112. -7-
  113. 12
  114. II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. begründet. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft
  115. darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des
  116. letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
  117. 13
  118. 1. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 26 Abs. 5 UrhG
  119. a.F. berechtigt, den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der ihr angeschlossenen Urheber geltend zu machen.
  120. 14
  121. 2. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
  122. hat, Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG und daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  123. 15
  124. a) Der Begriff des Kunsthändlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen.
  125. Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/Schulze,
  126. UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 15; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 26
  127. UrhG Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 26 UrhG
  128. Rdn. 33; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 12). Dabei
  129. kann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG
  130. ergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunstwerks ist, sondern auch darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als
  131. Vermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler schon dann tätig,
  132. wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (vgl. Dreier/Schulze
  133. -8-
  134. aaO § 26 Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 4; Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 11; Schricker/Katzenberger aaO § 26 UrhG
  135. Rdn. 33; Wandtke/Bullinger aaO § 26 UrhG Rdn. 13).
  136. 16
  137. b) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte als Kunsthändler i.S des § 26
  138. UrhG anzusehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass er selbst keine
  139. Kunstwerke ankauft oder verkauft und sich selbst nicht als Kunsthändler, sondern als Kunstberater bezeichnet. Seine Tätigkeit erschöpft sich nicht im Erstellen von Expertisen. Er berät Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und
  140. Verkauf von Kunstwerken. Damit fördert er die Veräußerung dieser Werke. Er
  141. hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen von Veräußerungsgeschäften. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision, die nach den getroffenen Feststellungen in einem – stets vom Verkäufer zu zahlenden – Prozentsatz des Kaufpreises besteht.
  142. 17
  143. 3. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht.
  144. 18
  145. a) Auskunft kann nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. nur über Weiterveräußerungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende Auskunftsanspruch kann demnach nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden; das Auskunftsersuchen muss dem Kunsthändler
  146. oder Versteigerer daher spätestens bis zum letzten Tag des Folgejahres zugegangen sein (vgl. Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 6).
  147. 19
  148. b) Die Klägerin hat den Anspruch auf Auskunftserteilung über die im Jahre 2001 weiterveräußerten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Gericht
  149. -9-
  150. eingegangenen Klageschrift geltend gemacht, die dem Beklagten am 10. Februar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der
  151. Klageschrift zurück. Damit ist das Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen.
  152. 20
  153. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung
  154. nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn
  155. die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
  156. Durch die Zustellung der Klageschrift sollte die Frist zur Geltendmachung des
  157. Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. gewahrt werden. Die Klageschrift wurde „demnächst“, also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Bestimmung des § 167 ZPO gelte nicht für Fristen, die – wie hier die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs – sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
  158. 21
  159. aa) Allerdings wird vor allem in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung über die
  160. Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte
  161. nur für die Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80,
  162. NJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet
  163. (vgl. BGHZ 75, 307, 310 f. m.w.N.). Die Bestimmung über die Rückwirkung der
  164. Zustellung wurde mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes im Gerichtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950
  165. (landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte
  166. - 10 -
  167. den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten,
  168. das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen
  169. Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle lediglich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung
  170. der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen
  171. bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches
  172. Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v.
  173. 10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974
  174. – V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung
  175. über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar
  176. gehalten, in denen durch die Zustellung die – auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden – Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH
  177. WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.)
  178. und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) gewahrt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht wendet die Bestimmung nicht
  179. auf
  180. tarifvertragliche
  181. Ausschlussfristen
  182. an
  183. (BAG,
  184. Urt.
  185. v.
  186. 25.9.1996
  187. – 10 AZR 678/95, juris Tz. 39 m.w.N.), was es allerdings auch mit dem besonderem Sinn und Zweck dieser Ausschlussfristen begründet (aaO Tz. 42).
  188. 22
  189. bb) Die Rückwirkungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann auch auf Fristen anzuwenden, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, wenn die gesetzliche oder
  190. vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht. So verhält
  191. es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des
  192. Handelsvertreters nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier ausdrücklich die Möglichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich
  193. - 11 -
  194. oder außergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der
  195. Frist zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber
  196. der Schlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil
  197. der Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307,
  198. 313 ff.). Ein vergleichbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansicht der Revision
  199. der Klägerin hier aber nicht vor.
  200. 23
  201. cc) Nach Ansicht des Senats ist die Bestimmung des § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist
  202. gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.
  203. 24
  204. Dafür spricht zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung
  205. durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfaltet. Die Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt – anstelle des Zugangs – die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit
  206. einer solchen Zustellung können Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2
  207. BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des
  208. die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein,
  209. wenn die Zustellung demnächst erfolgt (a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,
  210. § 167 Rdn. 3). Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung
  211. des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 5).
  212. 25
  213. Dafür sprechen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und
  214. des Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunk-
  215. - 12 -
  216. te dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängt, ob mit der Zustellung eine nur gerichtlich oder eine auch außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des
  217. Gerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das Gesetz beim
  218. Wort nimmt, erwartet daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung
  219. des Gerichts Rückwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass
  220. insoweit danach zu unterscheiden sein könnte, welche Art von Frist durch die
  221. Zustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Zöller/Greger, ZPO,
  222. 26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.). Dem steht nicht entgegen,
  223. dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung
  224. der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können, so dass von dem
  225. Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen
  226. sind (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO; Zöller/Greger aaO). Bei der Frist
  227. des § 26 Abs. 3 UrhG a.F. handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen
  228. Ausnahmefall.
  229. 26
  230. Soweit der V. und der VIII. Zivilsenat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten haben, eine Rückwirkung der Zustellung komme generell bei
  231. Fristen nicht in Betracht, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung
  232. gewahrt werden könnten, haben sie auf Anfrage erklärt, an dieser Auffassung
  233. nicht festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der V. Zivilsenat schließt allerdings für die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist
  234. des § 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO nach
  235. wie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empfängers, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestal-
  236. - 13 -
  237. tungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Anfechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung.
  238. 27
  239. III. Der die „Sammlung Ahlers“ betreffende Auskunftsanspruch kann auf
  240. der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen werden.
  241. 28
  242. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
  243. Weiterveräußerung der „Sammlung Ahlers“ den erforderlichen Inlandsbezug
  244. aufweist.
  245. 29
  246. a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt
  247. ebenso wie der Folgerechtsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach
  248. dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die Weiterveräußerung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattgefunden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. – Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl.
  249. auch BGHZ 152, 317, 326 f. – Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007
  250. – I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk).
  251. 30
  252. b) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also
  253. das dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Behauptung der Klägerin, die Einigung über den Eigentumsübergang sei schon in
  254. dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als
  255. zugestanden, weil der Beklagte, den insoweit eine sekundäre Darlegungslast
  256. treffe, diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten habe; demnach habe ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefun-
  257. - 14 -
  258. den. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe
  259. der Revision des Beklagten durchgreifen.
  260. 31
  261. c) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 UrhG umfasst
  262. nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, aus dem
  263. schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft bestehende Veräußerungsgeschäft (Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 5; Schricker/
  264. Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser
  265. aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack,
  266. JZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann,
  267. KUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift für Schricker, 2005, S. 377,
  268. 382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Katzenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfefferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und
  269. ausländischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folgerecht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheberrecht, 1996, S. 82 f.).
  270. 32
  271. Der Begriff der (Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche und sachenrechtliche Elemente ein (vgl. BGHZ 56, 256, 257 f. – Urheberfolgerecht)
  272. und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die
  273. dingliche Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zahlungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem
  274. der Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229;
  275. Schack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.). Allein das dingliche Verfügungsgeschäft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso
  276. wenig zu begründen wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Der Begriff der Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG schließt daher sowohl das ding-
  277. - 15 -
  278. liche als auch das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ein. Demnach hat
  279. bereits mit der – unstreitigen – Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Verkäufer in Frankfurt am Main ein Teil der Weiterveräußerung im Inland stattgefunden. Damit liegt der für die Anwendung des § 26 UrhG erforderliche Inlandsbezug vor.
  280. 33
  281. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägung bestätigt: Das Folgerecht
  282. nach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht
  283. nach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur
  284. Verbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung
  285. in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der
  286. Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräußerung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und
  287. mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252,
  288. 257 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Für die Frage, welcher Teil der Weiterveräußerung für die Anwendung des § 26 UrhG im Inland erfolgt sein muss,
  289. kann daher darauf abgestellt werden, ob der fragliche Teilakt der (Weiter-)Veräußerung bereits den Tatbestand der Verbreitung i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG
  290. erfüllt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung nach § 17 Abs. 1 UrhG
  291. sogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. Schulze in
  292. Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11 m.w.N.), macht deutlich, dass der im Inland
  293. erfolgte Abschluss des Kausalgeschäfts für eine Anwendung des § 26 UrhG
  294. ausreichend ist.
  295. 34
  296. 2. Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über
  297. die Höhe des Veräußerungserlöses setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1
  298. - 16 -
  299. Satz 1 UrhG a.F. voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines
  300. Werkes der bildenden Künste beteiligt war. Das Berufungsgericht ist zwar – wie
  301. bereits oben unter B II 2 ausgeführt – zutreffend davon ausgegangen, dass der
  302. Beklagte als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen ist. Die Feststellungen
  303. des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagte,
  304. wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt war.
  305. 35
  306. a) Der Beklagte hat die Gemäldesammlung nach den Feststellungen des
  307. Berufungsgerichts gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsthändler – seinem Partner N. – zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagten
  308. zutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu
  309. unterstellen, dass der Beklagte und sein Partner die „Sammlung Ahlers“ für die
  310. aus ihnen bestehende amerikanische Partnership zum Zweck der Weiterveräußerung erworben haben.
  311. 36
  312. b) Die Revision des Beklagten rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
  313. das weitere Vorbringen des Beklagten zu dieser Partnership nicht berücksichtigt
  314. hat. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es sich um eine
  315. Partnership New Yorker Rechts gehandelt, die schon vor ihrer Eintragung als
  316. LLC (Limited Liability Company) rechtsfähig gewesen sei; diese Gesellschaft
  317. sei zum Erwerb von Vermögen im eigenen Namen befähigt gewesen; deren
  318. Gesellschafter würden selbst nicht Inhaber der von der Partnership erworbenen
  319. Vermögensstücke. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-
  320. - 17 -
  321. gerichts ist auch dieses Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz als
  322. zutreffend zugrunde zu legen.
  323. 37
  324. Dies gilt auch für die das amerikanische Recht betreffenden Rechtsbehauptungen des Beklagten. Der Tatrichter hat das in einem anderen Staat geltende Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 153, 353,
  325. 358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge
  326. beanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002,
  327. 1359, 1360 m.w.N.). Die Rechtsbehauptung des Beklagten, eine Partnership
  328. New Yorker Rechts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company rechtsfähig, ist nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika – hier:
  329. nach dem Recht des Bundesstaates New York – zu beurteilen. Nach Art. XXV
  330. Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen
  331. der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
  332. 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) gelten Gesellschaften, die gemäß den
  333. Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet
  334. errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird
  335. in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft somit an das
  336. am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen. Das gilt auch hinsichtlich
  337. der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.7.2004 – II ZR 389/02,
  338. NJW-RR 2004, 1618 m.w.N.).
  339. 38
  340. c) Ist demnach davon auszugehen, dass die „Sammlung Ahlers“ von der
  341. rechtsfähigen D. & N. Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansicht
  342. des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagte sei als Erwerber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Wird das
  343. Original eines Werkes der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung von
  344. - 18 -
  345. einer rechtsfähigen Gesellschaft erworben, veräußert oder vermittelt, ist allein
  346. die rechtsfähige Gesellschaft an der Weiterveräußerung i.S des § 26 Abs. 1
  347. Satz 1 UrhG a.F. beteiligt, auch wenn die Gesellschafter dabei für die Gesellschaft handeln.
  348. 39
  349. Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme insoweit nicht auf die
  350. rechtliche Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf
  351. eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsanspruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthandel nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb müsse sich als Kunsthändler
  352. und Erwerber behandeln lassen, wer – wie der Beklagte – im internationalen
  353. Kunstgewerbe tätig sei und sich an einer Gesellschaft beteilige, die zum Zwecke des Erwerbs und der anschließenden Weiterveräußerung einer umfangreichen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde. Dem ist
  354. nicht zu folgen.
  355. 40
  356. Die Befürchtung des Berufungsgerichts, die Durchsetzung von Folgerechtsansprüchen könne durch die Gründung einer Gesellschaft unangemessen erschwert werden, ist nicht begründet. Es gibt, wie die Revision des Beklagten zu Recht geltend macht, grundsätzlich keinen Grund, Gesellschaften für
  357. weniger geeignet zu halten, Folgerechtsansprüche zu erfüllen, als deren Gesellschafter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Streitfall durch die Gründung einer Gesellschaft erschwert wurde oder erschwert werden sollte. Es kann deshalb auch
  358. nicht als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen werden, dass
  359. der Beklagte sich darauf beruft, die „Sammlung Ahlers“ nicht für sich selbst erworben zu haben und daher nicht auskunftspflichtig zu sein. Der Beklagte hat
  360. die Klägerin, nachdem er von ihr vorgerichtlich auf Auskunftserteilung in An-
  361. - 19 -
  362. spruch genommen worden war, sogleich und wiederholt darauf hingewiesen,
  363. dass Erwerber der „Sammlung Ahlers“ die D. & N. Partnership sei und dass das
  364. Auskunftsersuchen deshalb an diese zu richten sei. Zugleich hat er deren Anschrift mitgeteilt. Die Klägerin hätte ihr Auskunftsersuchen daher ohne weiteres
  365. an diese Gesellschaft richten können.
  366. 41
  367. 3. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die auf Verjährung des Hauptanspruchs gestützten Einwendungen des Beklagten übergangen und damit §§ 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt.
  368. Der Beklagte hat sich erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  369. 26. April 2005 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005 darauf berufen, ein etwaiger Folgerechtsanspruch der Klägerin gegen die Ahlers
  370. AG aus § 26 Abs. 1 UrhG sei verjährt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen und darin rechtsfehlerfrei keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesehen (§ 525 Satz 1,
  371. §§ 296a, 156 ZPO).
  372. 42
  373. Das Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision
  374. des Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Auskunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsanspruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Veräußerer
  375. erforderlich ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch bereits verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393,
  376. 399). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass
  377. an der Weiterveräußerung auf Seiten der Veräußerer neben der Ahlers AG jedenfalls noch weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe beteiligt waren. Es ist
  378. nicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsansprüche gegen diese – der Klägerin unbekannten – Veräußerer verjährt sein sollten.
  379. - 20 -
  380. 43
  381. C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Hinsichtlich
  382. des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs ist die Sache zur
  383. neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen:
  384. 44
  385. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass die „Sammlung Ahlers“ von der D. & N. Partnership New
  386. Yorker Rechts vor deren Eintragung als Limited Liability Company erworben
  387. wurde; gegebenenfalls wird es ermitteln müssen, ob eine solche Partnership
  388. New Yorker Rechts schon vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company
  389. rechtsfähig ist und ob allein die Gesellschaft Inhaber der von der Partnership
  390. erworbenen Vermögensgegenstände wird.
  391. 45
  392. Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an,
  393. ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts – BGB-Gesellschaftern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach
  394. auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306). Die Klägerin nimmt den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung über die unter seiner
  395. Beteiligung als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler veräußerten Kunstwerke
  396. - 21 -
  397. der „Sammlung Ahlers“ und nimmt ihn demnach ausschließlich wegen eigener
  398. Verbindlichkeiten in Anspruch.
  399. Bornkamm
  400. Pokrant
  401. Bergmann
  402. Büscher
  403. Koch
  404. Vorinstanzen:
  405. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2/6 O 523/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2005 - 11 U 63/03 -