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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. vom
  4. 10. April 2003
  5. I ZB 36/02
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ
  10. :
  11. nein
  12. BGHR
  13. :
  14. ja
  15. Auswärtiger Rechtsanwalt II
  16. ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
  17. Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem
  18. auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt,
  19. sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder
  20. -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen
  21. Verfügung.
  22. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 – OLG Karlsruhe
  23. LG Mannheim
  24. -2-
  25. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch den
  26. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  27. beschlossen:
  28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des
  29. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2002 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
  30. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 609,78
  31. 
  32. e-
  33. setzt.
  34. Gründe:
  35. I.
  36. Die Verfügungsklägerin ist ein größeres, in Berlin ansässiges Mineralölunternehmen. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Verfügungsbeklagten beauftragte sie die Rechtsanwälte einer in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München ansässigen überörtlichen Sozietät, die für sie beim Landgericht Mannheim
  37. eine Beschlußverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin
  38. vor dem Landgericht wahrnahmen. Das Landgericht bestätigte die einstweilige
  39. Verfügung und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
  40. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsklägerin beantragt, auch
  41. die Kosten der Reise ihres Berliner Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-
  42. -3-
  43. termin in Mannheim festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt.
  44. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
  45. Hiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag
  46. hinsichtlich der Reisekosten weiterverfolgt.
  47. II.
  48. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines Berliner statt
  49. eines Mannheimer Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.
  50. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davon
  51. ab, ob es für die Verfügungsklägerin notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der
  52. Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in
  53. Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.
  54. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, daß es sich im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
  55. -verteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder
  56. verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02,
  57. NJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 =
  58. WRP 2003, 391 – Auswärtiger Rechtsanwalt). Diese Regel kennt indessen Aus-
  59. -4-
  60. nahmen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht,
  61. daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich
  62. sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches
  63. Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901). In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung
  64. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des
  65. Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des
  66. prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Hinblick
  67. auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (vgl. auch
  68. BGH NJW 2003, 898, 901).
  69. Die Reisekosten des Berliner Anwalts sind danach im Streitfall keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unterhält die Verfügungsklägerin eine eigene
  70. Rechtsabteilung; die Angelegenheit ist dort von einem Syndikus, also von einem
  71. Mitarbeiter mit juristischer Qualifikation, bearbeitet worden. Die Verfügungsklägerin hätte unter diesen Umständen einen Mannheimer Rechtsanwalt beauftragen
  72. und ihm die erforderlichen Informationen schriftlich zukommen lassen können. Besonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert
  73. hätten, sind nicht ersichtlich.
  74. -5-
  75. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  76. Ullmann
  77. Starck
  78. Büscher
  79. Bornkamm
  80. Schaffert