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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 32/15
- vom
- 3. August 2015
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2015 durch
- den Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter
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- beschlossen:
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- Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 18. Mai 2015 (Kostenrechnung vom 8. Mai 2015, Kassenzeichen 780015119903) wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss
- vom 7. Mai 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2015 (Kassenzeichen 780015119903) hat
- sich der Schuldner mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe schriftlich
- gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66
- GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
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- II. Die Eingabe des Schuldners vom 9. Juni 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim
- Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724).
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- III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
- des Schuldners hat keinen Erfolg. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde
- ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in
- Höhe von 60 € angefallen. Diese Gebühr wurde mit Wirkung vom 1. August
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- 2013 von 50 € auf 60 € erhöht (BGBl. I, 2013, 2586, 2667). Der Kostenschuldner haftet sowohl als Antragsteller der Rechtsbeschwerdeinstanz (§ 22 Abs. 1
- Satz 1 GKG) als auch als Entscheidungsschuldner (Senatsbeschluss vom
- 7. Mai 2015, § 29 Nr. 1 GKG).
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- IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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- Kirchhoff
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- Vorinstanzen:
- AG Philippsburg, Entscheidung vom 05.12.2014 - 1 M 787/13 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2015 - 5 T 209/14 -
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