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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 23/06
- vom
- 6. April 2006
- in der Prozesskostenhilfesache
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
- Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
- beschlossen:
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- Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des
- Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet
- eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist
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- oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen
- hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht
- gegeben.
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- Ullmann
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- v. Ungern-Sternberg
- Schaffert
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- Pokrant
- Bergmann
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -
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