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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZA 7/13
- vom
- 24. September 2013
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
- Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Antrag des Schuldners vom 13. Juli 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil
- diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom
- 20. Juni 2013 in Betracht kommt.
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- 2
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- Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des
- Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der
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- Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
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- Bornkamm
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- Pokrant
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- Schaffert
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- Büscher
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- Koch
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2013 - 667 M 661/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2013 - 25 T 332/13 -
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