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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZA 5/15
  4. vom
  5. 12. November 2015
  6. in dem Verfahren
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff,
  10. Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die
  16. beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
  17. Satz 1 ZPO).
  18. 2
  19. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts,
  20. mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von
  21. -3-
  22. Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577
  23. Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
  24. Büscher
  25. Kirchhoff
  26. Schwonke
  27. Löffler
  28. Feddersen
  29. Vorinstanzen:
  30. AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 217 C 6/14 LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 19/14 -