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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZA 4/15
- vom
- 12. November 2015
- in dem Verfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff,
- Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1
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- Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die
- beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
- Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn
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- -3-
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- sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1
- Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
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- Büscher
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- Kirchhoff
- Schwonke
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- Löffler
- Feddersen
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.09.2014 - 231 C 107/14 LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 17/14 -
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