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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 36/13
- vom
- 2. März 2016
- in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR36.13.0
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- Der
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- Kartellsenat
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- hat
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- durch
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- die
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- Präsidentin
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- des
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- Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher
- und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
- beschlossen:
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- Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben die
- Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur
- zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen
- Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 395.033,15 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
- 1
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- Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben nach § 90
- EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die
- Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen
- begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
- des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
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- 2
- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 395.033,15 € festgesetzt.
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- Limperg
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- Strohn
- Bacher
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- Grüneberg
- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.05.2013 - 1 Kart 1518/12 -
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