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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 15/10
- vom
- 23. September 2014
- in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014
- durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden
- Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
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- beschlossen:
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- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 506.806,08 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
- sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen
- (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982
- - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
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- -3-
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- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 506.806,08 € festgesetzt.
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- Limperg
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- Raum
- Grüneberg
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- Kirchhoff
- Bacher
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- Vorinstanz:
- OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2010 - 202 EnWG 19/09 -
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