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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 27/99
- vom
- 10. Februar 2000
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar
- 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
- Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
- Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats
- für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
- wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die
- außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
- erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
- 47.932,65 DM.
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- Gründe:
- I.
- Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe
- von 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
- Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen
- erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
- nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
- Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im
- Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
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- 1. Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt die
- Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. Sie
- sieht selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidung
- des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies führt - die Richtigkeit unterstellt - nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Februar
- 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
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- Wenn sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Beschwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, so
- zeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz
- aufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenen
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Beschwerdegericht hat
- nicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eine
- Genossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei,
- als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Es hat
- insbesondere - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den
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- Rechtssatz aufgestellt, daß eine "Bargründung" die Wirksamkeit einer Umwandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daß
- der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Umwandlung entsprechen
- muß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwerdegericht - richtig verstanden - von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, sie
- also nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, die
- hiermit geltend gemacht wird, führt indes - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
- AgrarR 1977, 327, 328).
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- Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schon
- den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der Rechtsprechung
- des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1999, 194) nicht beachtet,
- daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem Grundsatz
- geht erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, daß
- dies die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt sieht
- und daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des §
- 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
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- 2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 LwAnpG angreift, sind die
- Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht gegeben.
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- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
- Urt. v. 28. Januar 1991, II ZR 20/90, NJW 1991, 1890) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber der
- Gesellschaft "spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde oder
- wenigstens die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt im
- einzelnen bekannt waren". Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in der
- Annahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- Rechnung zu tragen, zumal es - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß
- Rückstellungen nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bilanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der Anwendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
- Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem den
- Amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit des
- Rechtsmittels.
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- b) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. Juni
- 1991 hat das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den - möglicherweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersprechenden - Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin sei
- rechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat vielmehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an dem
- Jahresabschluß der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies im
- einzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit
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- keinen Abweichungsfall auf, als sie - erneut - einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtsermittlung rügt.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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- Wenzel
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- Vogt
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- Krüger
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