You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

91 lines
3.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. ARAnw 2/12
  4. vom
  5. 28. März 2013
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen gerichtlicher Bestimmung der Zuständigkeit
  8. hier: Richterablehnung und Prozesskostenhilfe
  9. - 2 -
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  11. Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
  12. Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
  13. am 28. März 2013
  14. beschlossen:
  15. Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,
  16. welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
  17. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann
  22. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen
  23. (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit
  24. Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu
  25. dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in
  26. - 3 -
  27. einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der
  28. Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008
  29. - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des §
  30. 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bildende
  31. Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er
  32. scheint erreichen zu wollen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine
  33. Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses
  34. Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat
  35. ist ebenso wie der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die
  36. Vorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden,
  37. welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
  38. 2
  39. Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte
  40. Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54
  41. Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,
  42. § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI
  43. 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
  44. II.
  45. 3
  46. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 "Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen, Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsanträge" zu erheben sowie vorrangig "Tatbestandsberichtigung, hilfswei-
  47. - 4 -
  48. se Beschlussberichtigung und … Beschlussergänzung" zu beantragen. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1
  49. Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ein zuständiges Gericht gibt, welches in der in §§ 101, 104 BRAO
  50. vorgesehenen Besetzung die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.
  51. - 5 -
  52. III.
  53. 4
  54. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
  55. Kayser
  56. Roggenbuck
  57. Frey
  58. Lohmann
  59. Martini
  60. Vorinstanz:
  61. AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -