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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. AnwZ (Brfg) 7/10
  5. Verkündet am:
  6. 10. Oktober 2011
  7. Boppel,
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  12. wegen Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung
  13. - 2 -
  14. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
  15. Verhandlung vom 10. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KessalWulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die
  16. Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
  17. für Recht erkannt:
  18. Unter
  19. Abänderung
  20. des
  21. Urteils
  22. des
  23. 1. Senats
  24. des
  25. Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom
  26. 13. April 2010 wird der Beschluss der Beklagten vom
  27. 21. September 2009 aufgehoben.
  28. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Führen der
  29. Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten.
  30. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
  31. Rechtszügen.
  32. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 €
  33. festgesetzt.
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Der seit dem 8. Juni 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger
  37. betreibt in K.
  38. eine eigene Kanzlei. Außerdem ist er in freier Mitarbeit für die
  39. Rechtsanwälte Dr. W.
  40. und Ku.
  41. tätig. Mit Schreiben vom
  42. 1. Dezember 2008 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Führung der
  43. Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Eine anwaltliche
  44. - 3 -
  45. Tätigkeit (§ 3 FAO), besondere theoretische Kenntnisse (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2,
  46. § 12 FAO) sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2, § 15 FAO)
  47. wies er nach. Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchst. e
  48. FAO legte er drei Falllisten mit insgesamt 121 Fällen vor, von denen
  49. 88 gerichtliche und 33 außergerichtliche waren. Fallliste I betraf Mandate des
  50. Rechtsanwalts Dr. W.
  51. , Fallliste II Mandate des Rechtsanwalts Ku.
  52. , Fallliste III eigene Mandate. Einer Aufforderung der Beklagten
  53. entsprechend legte der Kläger anwaltliche Versicherungen der genannten
  54. Rechtsanwälte vor, in denen unter Bezugnahme auf die Falllisten I bzw. II
  55. jeweils zum Ausdruck gebracht war, dass der Kläger die dort aufgeführten Fälle
  56. persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe.
  57. 2
  58. Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat die Beklagte den Antrag des
  59. Klägers abgelehnt. Der Kläger habe hinsichtlich der Falllisten I und II nicht
  60. nachgewiesen, die geforderten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu
  61. haben. Eine Durchsicht von 28 Akten aus diesen Falllisten habe ergeben, dass
  62. er keinerlei Verantwortung gegenüber dem Mandanten und auch nicht
  63. gegenüber dem jeweiligen Kanzleiinhaber übernommen habe. Eine eigene
  64. Entscheidungsbefugnis für wesentliche Teile der Fallbearbeitung habe ihm nicht
  65. zugestanden.
  66. 3
  67. Die im Hauptantrag - unter Aufhebung des bezeichneten Beschlusses
  68. vom 21. September 2009 - auf Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom
  69. 13. April 2010 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es könne
  70. offenbleiben, ob die Anforderungen an eine persönliche und weisungsfreie
  71. Bearbeitung gegeben seien; was dies bedeute, sei noch nicht abschließend
  72. geklärt. Jedenfalls habe der Kläger die Fälle nicht "als Rechtsanwalt"
  73. bearbeitet. § 5 FAO gehe davon aus, dass nur ein (weisungsfreier
  74. - 4 -
  75. eigenverantwortlich tätiger) Rechtsanwalt genügend Erfahrungen sammeln
  76. könne, um später als Fachanwalt kompetent auftreten zu können. Gemessen
  77. an diesen Anforderungen sei die Tätigkeit des Klägers zwar eine juristische, der
  78. auch die fachliche Durchdringung nicht abgesprochen werden solle; sie sei aber
  79. nicht die eines Rechtsanwalts, sondern die eines Sachbearbeiters gewesen,
  80. der im Hintergrund die Arbeit des verantwortlichen Rechtsanwalts nur
  81. vorbereite. Aus denselben Gründen seien auf eine neue Entscheidung der
  82. Beklagten zielende Hilfsanträge des Klägers unbegründet.
  83. 4
  84. Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat der Senat auf Antrag des Klägers
  85. die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher
  86. Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
  87. Nr. 1 VwGO).
  88. 5
  89. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung
  90. des Beschlusses vom 21. September 2009 zu verurteilen, dem Kläger auf
  91. dessen Antrag vom 1. Dezember 2008 die Führung der Bezeichnung
  92. "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Hilfsweise beantragt er, die
  93. Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 1. Dezember 2008 mit der
  94. Maßgabe neu zu entscheiden, dass dieser nicht wegen fehlenden Nachweises
  95. der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne der §§ 5, 12 FAO abgelehnt
  96. wird, weiter hilfsweise, über seinen genannten Antrag neu zu entscheiden.
  97. 6
  98. Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag und jeweils unter
  99. Beweisantritt macht der Kläger geltend, dass er keinesfalls in der Rolle eines
  100. bloßen Sachbearbeiters verharrt habe. Vielmehr habe er die für die beiden
  101. Rechtsanwälte
  102. aufgeführten
  103. Fälle
  104. -
  105. entsprechend
  106. deren
  107. anwaltlicher
  108. Versicherung - persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet und
  109. - 5 -
  110. dabei auch eine Vielzahl gerichtlicher Termine wahrgenommen sowie
  111. Mandantengespräche geführt.
  112. 7
  113. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
  114. 8
  115. Sie trägt vor, die anwaltlichen Versicherungen seien unzureichend.
  116. 9
  117. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider
  118. Instanzen Bezug genommen.
  119. Entscheidungsgründe:
  120. 10
  121. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat dem
  122. Kläger die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht
  123. zu Unrecht versagt. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er über die in § 43c
  124. Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 FAO geforderten besonderen
  125. theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Familienrecht
  126. verfügt. Demgemäß verletzt der Beschluss der Beklagten vom 21. September
  127. 2009 den Kläger in seinen Rechten. Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der
  128. die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat
  129. (Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741,
  130. 742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1
  131. BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
  132. 11
  133. 1. Den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 1
  134. Satz 1, 2, § 12 BRAO) sowie der Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2,
  135. § 15 FAO) hat der Kläger erbracht. Er hat einen 120 Zeitstunden umfassenden
  136. Lehrgang durchlaufen und drei fünfstündige Leistungskontrollen erfolgreich
  137. - 6 -
  138. absolviert
  139. sowie
  140. für
  141. das
  142. Jahr
  143. 2008
  144. die
  145. erforderliche
  146. Zahl
  147. an
  148. Fortbildungsstunden belegt. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
  149. 12
  150. 2. Die durch den Kläger vorgelegten Falllisten genügen hinsichtlich Inhalt
  151. und Fallzahlen den formellen Anforderungen nach § 5 Satz 1 Buchst. e, § 6
  152. Abs. 3 Satz 1 FAO. Auch darin besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
  153. 13
  154. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs
  155. ist indessen auch die in der Eigenschaft als Rechtsanwalt vorgenommene
  156. persönliche und weisungsfreie Bearbeitung (§ 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO) der in
  157. den Falllisten I und II aufgeführten Fälle hinreichend nachgewiesen.
  158. 14
  159. a) Eine
  160. "persönliche"
  161. Bearbeitung
  162. von
  163. Fällen
  164. ist
  165. nach
  166. der
  167. Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die
  168. Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache
  169. inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken
  170. im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (vgl. Senat,
  171. Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379;
  172. vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; und vom 16. Mai
  173. 2011 in dieser Sache). Dieser durch den Anwaltsgerichtshof - allerdings unter
  174. dem Blickwinkel einer Tätigkeit "als Rechtsanwalt" (dazu unten Buchst. b) tragend herangezogene Grundsatz, wonach eine bloß untergeordnete Zuarbeit
  175. keine
  176. persönliche
  177. Mandatsbearbeitung
  178. darstellt,
  179. gilt
  180. auch
  181. für
  182. Angestelltenverhältnisse sowie die freie Mitarbeit bei Rechtsanwälten (Senat,
  183. Beschluss vom 16. Mai 2011 aaO; Hartung/Römermann/Scharmer, Berufs- und
  184. Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 FAO Rn. 250). Eine im genannten
  185. Sinne persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO
  186. nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs
  187. - 7 -
  188. oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt (Senat,
  189. Beschluss vom 4. November 2009, aaO).
  190. 15
  191. Den erforderlichen Nachweis nicht nur untergeordneter, persönlicher
  192. Bearbeitung hat der Kläger erbracht. Er hat vorgetragen, jeweils die Handakten
  193. der Rechtsanwälte Dr. W.
  194. Bearbeitung
  195. erhalten
  196. zu
  197. und Ku.
  198. haben,
  199. woraufhin
  200. zur selbstständigen
  201. er
  202. Schriftsätze
  203. gefertigt,
  204. Mandantenbesprechungen durchgeführt und Gerichtstermine wahrgenommen
  205. habe. Schriftstücke seien, soweit er sie nicht in eigenem Namen oder in
  206. Vertretung unterzeichnet habe und ohne dass es bei der Vergabe von
  207. Diktatzeichen eine einheitliche Verfahrensweise gegeben habe, den ihn
  208. beauftragenden Rechtsanwälten zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei
  209. etwaige Änderungen nicht ohne Rücksprache vorgenommen worden seien.
  210. Beide Rechtsanwälte haben die persönliche (und weisungsfreie) Bearbeitung
  211. der aufgeführten Fälle unter Bezugnahme auf die jeweils sie betreffende
  212. Fallliste anwaltlich versichert. Sie haben Umfang und Art der Tätigkeit des
  213. Klägers in während des Berufungsverfahrens vorgelegten weiteren anwaltlichen
  214. Versicherungen im Sinne des Klägervortrags konkretisiert. Mit den anwaltlichen
  215. Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom
  216. 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats
  217. Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom
  218. 25. Oktober 2006, aaO).
  219. 16
  220. Der erbrachte Nachweis wird durch die Ergebnisse der Durchsicht von
  221. ausgewählten Akten, die von der Beklagten sowie vom Anwaltsgerichtshof
  222. vorgenommen worden ist, nicht durchgreifend erschüttert. Dass danach
  223. Schriftsätze fast ausnahmslos von den mandatierten Rechtsanwälten unter
  224. deren Briefkopf unterzeichnet wurden, wobei sich überwiegend keine eindeutig
  225. - 8 -
  226. auf die Urheberschaft des Klägers hinweisenden Diktatzeichen gefunden
  227. haben, steht der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung im
  228. Hinblick auf die vorgelegten anwaltlichen Versicherungen nicht grundsätzlich
  229. entgegen (s. auch AGH Hessen, BRAK-Mitt. 2009, 82, 84 f.). Die Annahme des
  230. Anwaltsgerichtshofs, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf eine völlig
  231. untergeordnete "Zuarbeit" beschränkt, steht ferner nicht mit den von ihm
  232. getroffenen Feststellungen in Einklang. Vor allem hat der Kläger auch danach
  233. vielfach
  234. Gerichtstermine
  235. wahrgenommen,
  236. nach
  237. den
  238. zwölf
  239. durch
  240. den
  241. Anwaltsgerichtshof überprüften Akten aus der Fallliste I sogar über den
  242. Klägervortrag hinaus "in der Mehrzahl", nach den im angefochtenen Urteil
  243. zahlenmäßig nicht benannten Akten der Fallliste II "gelegentlich".
  244. 17
  245. b) Desgleichen ist entsprechend deren anwaltlichen Versicherungen
  246. nachgewiesen, dass der Kläger die ihm von den Rechtsanwälten Dr. W.
  247. und Ku.
  248. überwiesenen Verfahren "weisungsfrei als Rechtsanwalt"
  249. bearbeitet hat.
  250. 18
  251. Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Kläger habe im Rahmen
  252. seiner in freier Mitarbeit verrichteten Tätigkeit nicht gemäß § 5 Satz 1
  253. Halbsatz 1 FAO "als Rechtsanwalt" gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht
  254. stand. Das in der Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient,
  255. worauf der Senat im Zulassungsbeschluss vom 16. Mai 2011 bereits
  256. hingewiesen hat, der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in
  257. anderen Funktionen, insbesondere für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt,
  258. wobei in der bisherigen Rechtsprechung den Hauptfall der Syndikusanwalt
  259. bildet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2009, aaO m.w.N.;
  260. Hartung/Römermann/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 253 ff.; Offermann-Burckart,
  261. Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507). Danach ist an
  262. anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene
  263. - 9 -
  264. Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht
  265. (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299)
  266. oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem
  267. er - wie hier - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
  268. Insbesondere erscheint nicht zweifelhaft, dass er dann bei seiner Tätigkeit nicht
  269. etwa maßgebend die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den
  270. Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt
  271. (vgl. Senat, aaO S. 304).
  272. 19
  273. Unter welchen Voraussetzungen es bei im Angestelltenverhältnis oder in
  274. freier Mitarbeit tätigen Rechtsanwälten am Merkmal der "Weisungsfreiheit"
  275. fehlen kann, muss der Senat nicht allgemein klären. Anlass zu Zweifeln würde
  276. beispielsweise dann bestehen, wenn der angestellte oder in freier Mitarbeit
  277. tätige Rechtsanwalt nach strikten Vorgaben sowie unter strikter Anleitung und
  278. Ergebniskontrolle
  279. zu
  280. Entscheidungsspielraum
  281. arbeiten
  282. zustünde
  283. hätte,
  284. (vgl.
  285. mithin
  286. auch
  287. ihm
  288. keinerlei
  289. eigener
  290. Offermann-Burckart
  291. in
  292. Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 20 m.w.N.). Davon ist jedoch
  293. vorliegend nicht auszugehen.
  294. - 10 -
  295. 20
  296. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
  297. § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.
  298. Kessal-Wulf
  299. König
  300. Frey
  301. Fetzer
  302. Braeuer
  303. Vorinstanz:
  304. AGH Hamm, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 AGH 76/09 -