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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- AnwZ (Brfg) 7/10
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- Verkündet am:
- 10. Oktober 2011
- Boppel,
- Justizamtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
- Verhandlung vom 10. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KessalWulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die
- Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
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- für Recht erkannt:
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- Unter
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- Abänderung
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- des
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- Urteils
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- des
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- 1. Senats
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- des
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- Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- 13. April 2010 wird der Beschluss der Beklagten vom
- 21. September 2009 aufgehoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Führen der
- Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
- Rechtszügen.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 €
- festgesetzt.
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- Tatbestand:
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- Der seit dem 8. Juni 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger
- betreibt in K.
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- eine eigene Kanzlei. Außerdem ist er in freier Mitarbeit für die
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- Rechtsanwälte Dr. W.
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- und Ku.
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- tätig. Mit Schreiben vom
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- 1. Dezember 2008 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Führung der
- Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Eine anwaltliche
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- Tätigkeit (§ 3 FAO), besondere theoretische Kenntnisse (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2,
- § 12 FAO) sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2, § 15 FAO)
- wies er nach. Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchst. e
- FAO legte er drei Falllisten mit insgesamt 121 Fällen vor, von denen
- 88 gerichtliche und 33 außergerichtliche waren. Fallliste I betraf Mandate des
- Rechtsanwalts Dr. W.
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- , Fallliste II Mandate des Rechtsanwalts Ku.
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- , Fallliste III eigene Mandate. Einer Aufforderung der Beklagten
- entsprechend legte der Kläger anwaltliche Versicherungen der genannten
- Rechtsanwälte vor, in denen unter Bezugnahme auf die Falllisten I bzw. II
- jeweils zum Ausdruck gebracht war, dass der Kläger die dort aufgeführten Fälle
- persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe.
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- Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat die Beklagte den Antrag des
- Klägers abgelehnt. Der Kläger habe hinsichtlich der Falllisten I und II nicht
- nachgewiesen, die geforderten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu
- haben. Eine Durchsicht von 28 Akten aus diesen Falllisten habe ergeben, dass
- er keinerlei Verantwortung gegenüber dem Mandanten und auch nicht
- gegenüber dem jeweiligen Kanzleiinhaber übernommen habe. Eine eigene
- Entscheidungsbefugnis für wesentliche Teile der Fallbearbeitung habe ihm nicht
- zugestanden.
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- Die im Hauptantrag - unter Aufhebung des bezeichneten Beschlusses
- vom 21. September 2009 - auf Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom
- 13. April 2010 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es könne
- offenbleiben, ob die Anforderungen an eine persönliche und weisungsfreie
- Bearbeitung gegeben seien; was dies bedeute, sei noch nicht abschließend
- geklärt. Jedenfalls habe der Kläger die Fälle nicht "als Rechtsanwalt"
- bearbeitet. § 5 FAO gehe davon aus, dass nur ein (weisungsfreier
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- eigenverantwortlich tätiger) Rechtsanwalt genügend Erfahrungen sammeln
- könne, um später als Fachanwalt kompetent auftreten zu können. Gemessen
- an diesen Anforderungen sei die Tätigkeit des Klägers zwar eine juristische, der
- auch die fachliche Durchdringung nicht abgesprochen werden solle; sie sei aber
- nicht die eines Rechtsanwalts, sondern die eines Sachbearbeiters gewesen,
- der im Hintergrund die Arbeit des verantwortlichen Rechtsanwalts nur
- vorbereite. Aus denselben Gründen seien auf eine neue Entscheidung der
- Beklagten zielende Hilfsanträge des Klägers unbegründet.
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- Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat der Senat auf Antrag des Klägers
- die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher
- Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
- Nr. 1 VwGO).
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- Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung
- des Beschlusses vom 21. September 2009 zu verurteilen, dem Kläger auf
- dessen Antrag vom 1. Dezember 2008 die Führung der Bezeichnung
- "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Hilfsweise beantragt er, die
- Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 1. Dezember 2008 mit der
- Maßgabe neu zu entscheiden, dass dieser nicht wegen fehlenden Nachweises
- der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne der §§ 5, 12 FAO abgelehnt
- wird, weiter hilfsweise, über seinen genannten Antrag neu zu entscheiden.
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- Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag und jeweils unter
- Beweisantritt macht der Kläger geltend, dass er keinesfalls in der Rolle eines
- bloßen Sachbearbeiters verharrt habe. Vielmehr habe er die für die beiden
- Rechtsanwälte
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- aufgeführten
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- Fälle
-
- -
-
- entsprechend
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- deren
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- anwaltlicher
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- Versicherung - persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet und
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- dabei auch eine Vielzahl gerichtlicher Termine wahrgenommen sowie
- Mandantengespräche geführt.
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- Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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- Sie trägt vor, die anwaltlichen Versicherungen seien unzureichend.
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- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider
- Instanzen Bezug genommen.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat dem
- Kläger die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht
- zu Unrecht versagt. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er über die in § 43c
- Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 FAO geforderten besonderen
- theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Familienrecht
- verfügt. Demgemäß verletzt der Beschluss der Beklagten vom 21. September
- 2009 den Kläger in seinen Rechten. Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der
- die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat
- (Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741,
- 742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1
- BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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- 1. Den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 1
- Satz 1, 2, § 12 BRAO) sowie der Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2,
- § 15 FAO) hat der Kläger erbracht. Er hat einen 120 Zeitstunden umfassenden
- Lehrgang durchlaufen und drei fünfstündige Leistungskontrollen erfolgreich
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- absolviert
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- sowie
-
- für
-
- das
-
- Jahr
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- 2008
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- die
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- erforderliche
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- Zahl
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- an
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- Fortbildungsstunden belegt. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
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- 2. Die durch den Kläger vorgelegten Falllisten genügen hinsichtlich Inhalt
- und Fallzahlen den formellen Anforderungen nach § 5 Satz 1 Buchst. e, § 6
- Abs. 3 Satz 1 FAO. Auch darin besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
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- 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs
- ist indessen auch die in der Eigenschaft als Rechtsanwalt vorgenommene
- persönliche und weisungsfreie Bearbeitung (§ 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO) der in
- den Falllisten I und II aufgeführten Fälle hinreichend nachgewiesen.
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- a) Eine
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- "persönliche"
-
- Bearbeitung
-
- von
-
- Fällen
-
- ist
-
- nach
-
- der
-
- Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die
- Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache
- inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken
- im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (vgl. Senat,
- Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379;
- vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; und vom 16. Mai
- 2011 in dieser Sache). Dieser durch den Anwaltsgerichtshof - allerdings unter
- dem Blickwinkel einer Tätigkeit "als Rechtsanwalt" (dazu unten Buchst. b) tragend herangezogene Grundsatz, wonach eine bloß untergeordnete Zuarbeit
- keine
-
- persönliche
-
- Mandatsbearbeitung
-
- darstellt,
-
- gilt
-
- auch
-
- für
-
- Angestelltenverhältnisse sowie die freie Mitarbeit bei Rechtsanwälten (Senat,
- Beschluss vom 16. Mai 2011 aaO; Hartung/Römermann/Scharmer, Berufs- und
- Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 FAO Rn. 250). Eine im genannten
- Sinne persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO
- nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs
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- - 7 -
-
- oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt (Senat,
- Beschluss vom 4. November 2009, aaO).
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-
- Den erforderlichen Nachweis nicht nur untergeordneter, persönlicher
- Bearbeitung hat der Kläger erbracht. Er hat vorgetragen, jeweils die Handakten
- der Rechtsanwälte Dr. W.
- Bearbeitung
-
- erhalten
-
- zu
-
- und Ku.
- haben,
-
- woraufhin
-
- zur selbstständigen
- er
-
- Schriftsätze
-
- gefertigt,
-
- Mandantenbesprechungen durchgeführt und Gerichtstermine wahrgenommen
- habe. Schriftstücke seien, soweit er sie nicht in eigenem Namen oder in
- Vertretung unterzeichnet habe und ohne dass es bei der Vergabe von
- Diktatzeichen eine einheitliche Verfahrensweise gegeben habe, den ihn
- beauftragenden Rechtsanwälten zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei
- etwaige Änderungen nicht ohne Rücksprache vorgenommen worden seien.
- Beide Rechtsanwälte haben die persönliche (und weisungsfreie) Bearbeitung
- der aufgeführten Fälle unter Bezugnahme auf die jeweils sie betreffende
- Fallliste anwaltlich versichert. Sie haben Umfang und Art der Tätigkeit des
- Klägers in während des Berufungsverfahrens vorgelegten weiteren anwaltlichen
- Versicherungen im Sinne des Klägervortrags konkretisiert. Mit den anwaltlichen
- Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom
- 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats
- Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom
- 25. Oktober 2006, aaO).
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-
- Der erbrachte Nachweis wird durch die Ergebnisse der Durchsicht von
- ausgewählten Akten, die von der Beklagten sowie vom Anwaltsgerichtshof
- vorgenommen worden ist, nicht durchgreifend erschüttert. Dass danach
- Schriftsätze fast ausnahmslos von den mandatierten Rechtsanwälten unter
- deren Briefkopf unterzeichnet wurden, wobei sich überwiegend keine eindeutig
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- - 8 -
-
- auf die Urheberschaft des Klägers hinweisenden Diktatzeichen gefunden
- haben, steht der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung im
- Hinblick auf die vorgelegten anwaltlichen Versicherungen nicht grundsätzlich
- entgegen (s. auch AGH Hessen, BRAK-Mitt. 2009, 82, 84 f.). Die Annahme des
- Anwaltsgerichtshofs, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf eine völlig
- untergeordnete "Zuarbeit" beschränkt, steht ferner nicht mit den von ihm
- getroffenen Feststellungen in Einklang. Vor allem hat der Kläger auch danach
- vielfach
-
- Gerichtstermine
-
- wahrgenommen,
-
- nach
-
- den
-
- zwölf
-
- durch
-
- den
-
- Anwaltsgerichtshof überprüften Akten aus der Fallliste I sogar über den
- Klägervortrag hinaus "in der Mehrzahl", nach den im angefochtenen Urteil
- zahlenmäßig nicht benannten Akten der Fallliste II "gelegentlich".
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-
- b) Desgleichen ist entsprechend deren anwaltlichen Versicherungen
- nachgewiesen, dass der Kläger die ihm von den Rechtsanwälten Dr. W.
- und Ku.
-
- überwiesenen Verfahren "weisungsfrei als Rechtsanwalt"
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- bearbeitet hat.
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- Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Kläger habe im Rahmen
- seiner in freier Mitarbeit verrichteten Tätigkeit nicht gemäß § 5 Satz 1
- Halbsatz 1 FAO "als Rechtsanwalt" gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht
- stand. Das in der Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient,
- worauf der Senat im Zulassungsbeschluss vom 16. Mai 2011 bereits
- hingewiesen hat, der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in
- anderen Funktionen, insbesondere für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt,
- wobei in der bisherigen Rechtsprechung den Hauptfall der Syndikusanwalt
- bildet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2009, aaO m.w.N.;
- Hartung/Römermann/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 253 ff.; Offermann-Burckart,
- Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507). Danach ist an
- anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene
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-
- Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht
- (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299)
- oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem
- er - wie hier - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
- Insbesondere erscheint nicht zweifelhaft, dass er dann bei seiner Tätigkeit nicht
- etwa maßgebend die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den
- Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt
- (vgl. Senat, aaO S. 304).
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- Unter welchen Voraussetzungen es bei im Angestelltenverhältnis oder in
- freier Mitarbeit tätigen Rechtsanwälten am Merkmal der "Weisungsfreiheit"
- fehlen kann, muss der Senat nicht allgemein klären. Anlass zu Zweifeln würde
- beispielsweise dann bestehen, wenn der angestellte oder in freier Mitarbeit
- tätige Rechtsanwalt nach strikten Vorgaben sowie unter strikter Anleitung und
- Ergebniskontrolle
-
- zu
-
- Entscheidungsspielraum
-
- arbeiten
- zustünde
-
- hätte,
- (vgl.
-
- mithin
- auch
-
- ihm
-
- keinerlei
-
- eigener
-
- Offermann-Burckart
-
- in
-
- Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 20 m.w.N.). Davon ist jedoch
- vorliegend nicht auszugehen.
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- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
- § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.
- Kessal-Wulf
-
- König
- Frey
-
- Fetzer
- Braeuer
-
- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 AGH 76/09 -
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