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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 10/12
- vom
- 12. Dezember 2012
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2
- Nr. 8 BRAO
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- - 2 -
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
- Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
- am 12. Dezember 2012
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- beschlossen:
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- Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
- I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember
- 2011 zugelassen.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
- auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
- (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
- schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
- 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ
- (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die An-
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- - 3 -
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- tragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene
- Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung
- seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen
- Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der
- Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003
- - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06,
- NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.
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- II.
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- 2
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- Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
- einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
- VwGO).
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- - 4 -
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- Rechtsmittelbelehrung:
- Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
- Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
- Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
- ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
- sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
- (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
- in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
- es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
- (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
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- Kayser
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- Lohmann
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- Quaas
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- Seiters
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- Braeuer
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- Vorinstanz:
- AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 -
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