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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 7/11
- vom
- 15. März 2012
- in dem Beschwerdeverfahren
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- wegen Rechtswegverweisung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
- Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
- am 15. März 2012
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- beschlossen:
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- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
- 31. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
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- Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
- und der Antragsgegnerin etwaige ihr im Beschwerdeverfahren
- entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin Beschwerde gegen einen
- Rechtsanwalt eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn daraufhin um eine detailliertere Darstellung des Sachverhalts gebeten, verbunden mit der Ankündigung,
- bei nicht fristgerechtem Vortrag die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
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- Der Antragsteller hat anschließend beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine
- Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit
- an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat
- der Anwaltsgerichtshof sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
- Verwaltungsgericht S.
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- verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
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- schwerde des Antragstellers.
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- II.
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- 2
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- Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 112a Abs. 2 Nr. 2
- BRAO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
- sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Eine Beschwerde
- gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom
- 22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2005, 1201;
- Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16 m.w.N.; s.a. Gaier/Wolf/
- Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO, Rn. 11).
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- 3
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- Über das danach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 3
- VwGO).
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- 4
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
- Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 1
- BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (1/5 des Streitwerts der Hauptsache; siehe
- auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909,
- 910).
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- Tolksdorf
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- Roggenbuck
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- Wüllrich
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- Seiters
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- Stüer
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- Vorinstanz:
- AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - AGH 18/11 (II) -
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