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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 86/05
  4. vom
  5. 5. Februar 2007
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
  11. Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
  12. am 5. Februar 2007
  13. beschlossen:
  14. Die Hauptsache ist erledigt.
  15. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  16. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe
  20. I.
  21. 1
  22. Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den
  23. der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der
  24. Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen
  25. Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist
  26. -3-
  27. bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.
  28. II.
  29. 2
  30. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
  31. durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil
  32. sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. März
  33. 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105).
  34. 3
  35. 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
  36. § 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die
  37. Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre.
  38. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall
  39. geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 € Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des
  40. Amtsgerichts L.
  41. vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-
  42. chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
  43. noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr
  44. am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer Rest-
  45. -4-
  46. schuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
  47. Terno
  48. Otten
  49. Kappelhoff
  50. Ernemann
  51. Stüer
  52. Schmidt-Räntsch
  53. Martini
  54. Vorinstanz:
  55. AGH Berlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - II AGH 4/03 -