You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

107 lines
3.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 85/07
  4. vom
  5. 18. April 2008
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abwicklungsbeschlüssen u.a.
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
  11. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte
  12. Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
  13. am 18. April 2008
  14. beschlossen:
  15. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  16. des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes SachsenAnhalt vom 15. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
  17. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  18. die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen
  19. notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
  20. Der
  21. Gegenstandswert
  22. des
  23. Beschwerdeverfahrens
  24. beträgt
  25. 193.782,94 €.
  26. Gründe:
  27. I.
  28. Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des Landgerichts
  29. 1
  30. D.
  31. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-
  32. mögensverfalls, ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an
  33. -3-
  34. und bestellte mit Beschluss vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 3 zur
  35. Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers. Die inzwischen zuständige Rechtsanwaltskammer des Landes S.
  36. (Antragsgegnerin zu 2) verlänger-
  37. te die Bestellung der Antragsgegnerin zu 3 als Abwicklerin bis zum 31. März
  38. 2001. Den gegen den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August
  39. 2000 als unbegründet zurück. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde
  40. des Antragstellers hob der Senat durch Beschluss vom 22. Oktober 2001
  41. - AnwZ (B) 55/00 - die Widerrufsverfügung und den sie bestätigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf. Ein erneuter Widerruf der Zulassung
  42. durch Verfügung der Antragsgegnerin zu 2 vom 6. Juni 2003 ist rechtskräftig
  43. geworden (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04).
  44. 2
  45. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner beim Anwaltsgerichtshof
  46. Klage eingereicht und beantragt festzustellen, dass die Abwicklungsbeschlüsse
  47. der Antragsgegner zu 1 und 2 aus Juli und Dezember 2000 und die Vollziehung
  48. und Durchführung des Bestellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin zu 3
  49. rechtswidrig seien, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner den Vollziehungsschaden aus der Vollziehung der Abwicklungsbeschlüsse zu ersetzen
  50. hätten und dass der Vollziehungsschaden 1.223.321,00 € und weitere
  51. 714.508,42 € betrage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche
  52. Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
  53. II.
  54. 3
  55. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
  56. -4-
  57. 4
  58. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223
  59. BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat, die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden.
  60. 5
  61. Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber eine
  62. solche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.
  63. -5-
  64. 6
  65. Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  66. Tolksdorf
  67. Ernemann
  68. Wüllrich
  69. Schmidt-Räntsch
  70. Frey
  71. Roggenbuck
  72. Quaas
  73. Vorinstanz:
  74. AGH Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 AGH 11/07 -