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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 84/08
- vom
- 9. November 2009
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- -2-
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
- die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
- Dr. Quaas
- am 9. November 2009
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom
- 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
- Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
- Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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- II.
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- Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
- Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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- 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
- es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
- sind.
- Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
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- schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
- ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
- BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
- Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
- nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
- Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
- eingetragen ist.
- 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-
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- des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche
- Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S.
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- nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögens-
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- verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen
- den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts
- S.
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- in Höhe von 3.958,74 € und der M.
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- sellschaft H.
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- mbH von rund 35.000 €.
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- Ge-
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- -4-
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- 3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
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- konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
- 75, 356; 84, 149).
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- Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren
- Gläubigern in Höhe von 6.342,72 € bestehen. Eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er
- am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach
- den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermögen.
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- 4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
- ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
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- 5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist
- unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAKMitt. 1996, 34).
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- 6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009
- - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).
- Tolksdorf
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- Schmidt-Räntsch
- Stüer
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- Roggenbuck
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -
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