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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 78/09
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- 10. Oktober 2011
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den
- Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher
- Verhandlung am 10. Oktober 2011
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- beschlossen:
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- Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen
- notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
- über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO,
- § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des
- Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
- der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf
- nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch
- Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-
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- - 3 -
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- schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B)
- 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
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- Kessal-Wulf
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- Lohmann
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- Frey
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- Seiters
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- Braeuer
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- Vorinstanz:
- AGH Rostock, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGH 9/08 (I/5) -
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