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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 76/08
  4. vom
  5. 15. Juli 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und
  11. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,
  12. Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
  13. am 15. Juli 2009
  14. beschlossen:
  15. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche
  16. Kosten werden nicht erstattet.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974
  23. bei dem Amtsgericht F.
  24. und Landgericht N.
  25. zur Rechtsanwalt-
  26. schaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über
  27. sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsanwaltskammer N.
  28. leitete ein Wider-
  29. rufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit Beschluss des Vorstandes
  30. vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungsvertrag mit der Sozietät A.
  31. Rechtsanwälte in D.
  32. geschlossen hatte.
  33. - 3 -
  34. Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht über Bankkonten
  35. und keinen Zugriff auf die Barkasse der Sozietät. Es ist ihm verboten, Bargeld,
  36. Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- oder Sachleistungen von Mandanten
  37. oder Dritten in Empfang zu nehmen. Er darf auch keine Mandate im eigenen
  38. Namen annehmen und auf eigene Rechnung führen. Seine Vergütung wird an
  39. den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Die Sozietät hat für ihn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio €
  40. pro Versicherungsfall abgeschlossen. Mandate, deren Gegenstandswerte diesen Betrag übersteigen, darf er nicht betreuen. Die Sozietät ist verpflichtet, jegliche Änderung des Vertrages der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
  41. Nachdem der Antragsteller auf die örtliche Zulassung bei dem Amtsge-
  42. 2
  43. richt N.
  44. N.
  45. , dem Landgericht N.
  46. und dem Oberlandesgericht
  47. verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin ihn am 20. Dezember 2005
  48. zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht D.
  49. D.
  50. 3
  51. sowie dem Oberlandesgericht D.
  52. , dem Landgericht
  53. zugelassen.
  54. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2007 zurückgewiesen worden. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof haben eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des
  55. Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Sozietät aufgeführt
  56. ist. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild
  57. - 4 -
  58. der Sozietät erscheint, jedoch mit dem Zusatz "angestellter Rechtsanwalt" versehen wird. Am 13. Mai 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung
  59. vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Parteien haben sodann die Hauptsache
  60. für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
  61. II.
  62. 4
  63. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
  64. nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
  65. erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. BGHZ 67,
  66. 343, 345 f.; 163, 195, 197; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061). Es ist nicht Zweck
  67. einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,
  68. soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Urt. v.
  69. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v.
  70. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn
  71. analog § 91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche
  72. Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden
  73. Fall die (engen) Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfalls geratenen Anwalts abgesehen
  74. werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), bleibt offen. Da danach der sofortigen
  75. Beschwerde des Antragstellers eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen, ihr
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  77. Erfolg aber auch nicht festgestellt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung
  78. außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
  79. Ganter
  80. Ernemann
  81. Frey
  82. Schmidt-Ränsch
  83. Stüer
  84. Vorinstanz:
  85. AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 26/07 -
  86. Lohmann
  87. Quaas