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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 69/09
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- 21. Oktober 2009
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
- am 21. Oktober 2009
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April
- 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
- in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
- Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
- und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
- wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist
- dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit
- einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz
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- sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
- II.
- 2
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- Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist
- von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht
- gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO
- a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden.
- Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht
- wahrgenommen.
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- 3
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- Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
- Tolksdorf
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- Frellesen
- Stüer
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- Lohmann
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH München, Entscheidung vom 20.04.2009 - BayAGH I - 32/08 -
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