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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 20/09
  4. vom
  5. 14. April 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Erlass einer Regelungsverfügung
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
  11. Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
  12. Prof. Dr. Quaas
  13. am 14. April 2009
  14. beschlossen:
  15. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die Antragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
  16. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  17. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf
  21. seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im November 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen
  22. fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und
  23. §§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
  24. -3-
  25. 2
  26. 1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die
  27. Rechtsanwaltskammer ist nach §§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein
  28. Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in
  29. dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die
  30. spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach
  31. hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerrufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende
  32. Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wiederherstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
  33. und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt
  34. werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.
  35. 3
  36. 2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf
  37. gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die
  38. Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51
  39. VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit
  40. einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des
  41. Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.
  42. -4-
  43. 4
  44. 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat
  45. BGHZ 44, 25, 26)
  46. Ganter
  47. Schmidt-Räntsch
  48. Stüer
  49. Roggenbuck
  50. Martini
  51. Lohmann
  52. Quaas