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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 107/08
  4. vom
  5. 21. Oktober 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die
  11. Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
  12. am 21. Oktober 2009
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  15. des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
  16. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  17. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  18. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  19. 12.500 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die
  24. Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Die
  25. Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2008 zurück. Der
  26. Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof
  27. -3-
  28. nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die
  29. Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen
  30. Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen.
  31. II.
  32. 2
  33. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren
  34. nach § 223 BRAO. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der
  35. Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl.
  36. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, juris, unter II 2; vom
  37. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999
  38. - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B)
  39. 63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt
  40. auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht
  41. ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03,
  42. AnwBl. 2004, 449).
  43. 3
  44. Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller
  45. mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das
  46. unzulässige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den
  47. Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 begehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber
  48. im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145
  49. Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, aaO).
  50. -4-
  51. 4
  52. Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  53. Ganter
  54. Ernemann
  55. Stüer
  56. Frellesen
  57. Quaas
  58. Vorinstanz:
  59. AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 26/08 -