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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ(B) 107/05
  4. vom
  5. 4. Dezember 2006
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
  10. Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
  11. die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
  12. nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  15. des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  16. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
  17. und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  18. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  19. 50.000 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur
  24. Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D.
  25. Landgericht A.
  26. und beim
  27. zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wider-
  28. rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
  29. -3-
  30. 2
  31. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
  32. II.
  33. 3
  34. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
  35. Sache aber keinen Erfolg.
  36. 4
  37. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  38. zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
  39. denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
  40. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
  41. liegen weiterhin vor.
  42. 5
  43. 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
  44. nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
  45. und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
  46. 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
  47. 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn
  48. der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
  49. (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
  50. 6
  51. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der
  52. eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
  53. eingetragen (32 M
  54. /04 und 32 M
  55. /04); dem liegt unter anderem eine
  56. titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von
  57. -4-
  58. 114.826,53 € zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.
  59. 7
  60. Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts
  61. vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige
  62. Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,
  63. 356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers
  64. im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
  65. 8
  66. bestehen im Übrigen fort.
  67. 2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
  68. Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
  69. Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004
  70. - AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein
  71. Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann
  72. -5-
  73. (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder
  74. vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
  75. Terno
  76. Basdorf
  77. Wüllrich
  78. Ernemann
  79. Frey
  80. Vorinstanz:
  81. AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -
  82. Frellesen
  83. Quaas