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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 7/16
- vom
- 1. März 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR7.16.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO
- mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
- und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat die Strafkammer bestimmt, dass vor der
- Unterbringung im Maßregelvollzug drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe
- zu vollstrecken sind. Die mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und
- sachlichem Recht geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des
- Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält wegen unzureichend begründeter hinreichend
- konkreter Erfolgsaussicht nicht stand.
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- 3
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten
- schon über viele Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen
- Substanzgebrauchs, insbesondere seit 2004 wegen des Konsums von Heroin.
- Substitutionsbehandlungen, in deren Rahmen der Angeklagte weiterhin Heroin
- konsumierte, und Langzeittherapien haben sich in der Vergangenheit als erfolglos erwiesen. Die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung
- von Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden.
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- 4
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- Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für
- eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende
- Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung und Abwägung bedurft (vgl.
- BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – 5 StR 454/14). Dem genügt das
- angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich auf den vom Angeklagten geäußerten Wunsch, ein Leben ohne Drogen zu führen, und auf seine intellektuellen
- Fähigkeiten verweist, die ihn in die Lage versetzen können, sich „zumindest
- einige Jahre“ (UA S. 46) drogen- und damit straffrei zu halten. Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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- 5
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- Mit der Aufhebung der Unterbringungsanordnung entfällt auch die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2
- StGB.
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- Sander
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- Dölp
- Berger
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- König
- Feilcke
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