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968 B

  1. 5 StR 4/07
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 13. Februar 2007
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
  11. beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  13. Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß
  14. § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
  15. aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
  16. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  17. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,
  19. denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassende Würdigung zu ermöglichen.
  20. Basdorf
  21. Raum
  22. Schaal
  23. Jäger
  24. Brause