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  1. 5 StR 97/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 13. April 2011
  5. in der Maßregelvollstreckungssache
  6. gegen
  7. -2-
  8. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
  9. beschlossen:
  10. Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440
  11. und 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.
  12. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d
  13. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.
  14. G r ü n d e
  15. 1
  16. Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1994 vollstreckt, in dem er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
  17. worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 20. September 2010 vollzogen.
  18. 2
  19. Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04,
  20. EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
  21. hat das Landgericht Regensburg durch Beschluss vom 27. Januar 2011 die
  22. Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorgaben des Senats in seinem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in
  23. BGHSt bestimmt) in Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg
  24. -3-
  25. möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2,
  26. Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.
  27. 3
  28. Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage
  29. das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3
  30. Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt
  31. zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
  32. Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
  33. des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei
  34. diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren
  35. Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss
  36. Rn. 47).
  37. 4
  38. Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in
  39. Anspruch nehmen wird, sind die Akten – nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen – dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Erscheint wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich,
  40. gelten die Maßgaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses.
  41. 5
  42. Die im Vorlagebeschluss näher bezeichnete Rückfallwahrscheinlichkeit
  43. von lediglich 40 bis 50 % gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die
  44. -4-
  45. weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug
  46. demgegenüber nur in Ausnahmefällen höchster Gefahr gerechtfertigt werden
  47. kann (Rn. 42 bis 46 des Vorlagebeschlusses).
  48. Basdorf
  49. Brause
  50. Schneider
  51. Schaal
  52. König