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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 88/18
- vom
- 24. April 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR88.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Zwickau vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings ist die in dieser Sache in Ungarn erlittene
- Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen (vgl. UA S. 23).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Mutzbauer
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- Schneider
- Berger
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- König
- Mosbacher
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