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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 60/18
  4. vom
  5. 21. März 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. ECLI:DE:BGH:2018:210318B5STR60.18.0
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß
  13. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
  15. zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
  16. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines
  21. gefährlichen Gegenstandes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  22. Ferner hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-
  23. -3-
  24. schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
  25. Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  26. 2
  27. 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
  28. keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt:
  29. „Die Unterbringung nach § 64 StGB geht einer etwaigen Maßnahme nach § 35 BtMG vor. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
  30. Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. l, S. 1327) grundsätzlich nichts geändert. Zwar ist die Maßregel nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Das
  31. Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in § 64 Satz 1 StGB
  32. eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in
  33. den Urteilsgründen kenntlich machen. Daran fehlt es hier.“
  34. 3
  35. Diesen Ausführungen, die an die ständige Rechtsprechung anknüpfen
  36. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07,
  37. NStZ-RR 2008, 73 f.; vom 10. März 2010 – 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom
  38. 22. Februar 2011 – 4 StR 5/11, und vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15,
  39. NStZ-RR 2016, 209, 210; zweifelnd zum Vorrang der Maßregel vor einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: BGH, Beschluss vom
  40. 8. Juni 2016 – 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431), verschließt sich der Senat
  41. nicht.
  42. 4
  43. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
  44. -4-
  45. durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGH,
  46. Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364).
  47. 5
  48. Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der
  49. Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch
  50. kann deshalb bestehen bleiben.
  51. 6
  52. 2. Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich
  53. gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar
  54. einer
  55. Begründung
  56. (vgl.
  57. BGH,
  58. Beschluss
  59. vom
  60. 7.
  61. Dezember
  62. 2016
  63. – 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72). Die getroffene Entscheidung beschwert den
  64. Angeklagten aber nicht.
  65. Mutzbauer
  66. Sander
  67. Berger
  68. Schneider
  69. Mosbacher