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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 50/14
  4. (alt: 5 StR 203/13)
  5. vom
  6. 18. Februar 2014
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Mordes
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Leipzig vom 10. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
  14. unbegründet verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in
  18. Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss
  19. des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen
  20. aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen.
  21. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen
  22. und
  23. in
  24. den
  25. Urteilsgründen
  26. mitteilen
  27. müssen
  28. (vgl. BGH,
  29. Urteil vom
  30. 28. März 2012 – 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; BGH, Beschluss vom
  31. 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274).
  32. Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur
  33. Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten
  34. Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer beruht maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen
  35. -3-
  36. getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen
  37. der – außerordentlich brutalen – Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64
  38. StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme verneint.
  39. Basdorf
  40. Sander
  41. Berger
  42. Schneider
  43. Bellay