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- 5 StR 35/07
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 23. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007
- beschlossen:
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- Der den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 betreffende
- Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten
- des Verurteilten zurückgewiesen.
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- G r ü n d e
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- Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder
- der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden.
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- Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt
- auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Verstoß „gegen die Unschuldsvermutung“ hinweist. Die damit angesprochene
- Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge
- in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a
- (zutreffend) Stellung genommen.
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- Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der
- Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte.
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- Dass – entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren – nach § 349 Abs. 2
- StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
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- Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005
- – 5 StR 269/05 – und vom 5. April 2006 – 5 StR 35/06).
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- Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben.
- Basdorf
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- Häger
- Schaal
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- Gerhardt
- Jäger
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