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  1. 5 StR 15/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 20. Mai 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. wegen gefährlicher Körperverletzung
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
  13. beschlossen:
  14. Es wird festgestellt, dass sich
  15. K.
  16. als Nebenkläge-
  17. rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklagten
  18. Z.
  19. und
  20. Ihr wird Rechtsanwältin
  21. S.
  22. angeschlossen hat.
  23. Sch.
  24. aus Zerbst als
  25. Beistand bestellt.
  26. G r ü n d e
  27. 1
  28. Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395
  29. Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach
  30. der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1
  31. StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne
  32. materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205
  33. m.w.N.). Vorliegend kommt eine – von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich
  34. mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte – Verurteilung wegen einer
  35. durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im
  36. Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im
  37. Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen
  38. Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
  39. 2
  40. Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem
  41. Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die
  42. öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1
  43. -3-
  44. StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der
  45. beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
  46. 3
  47. Im Hinblick auf den Angeklagten
  48. G.
  49. gilt die durch das
  50. Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der
  51. Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer
  52. ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 entsprochen worden.
  53. Basdorf
  54. Schaal
  55. Raum
  56. Brause
  57. Schneider