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- 5 StR 13/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Berlin vom 17. September 2008 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den
- zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
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- räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
- einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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- 1. Die eine Maßregel gemäß § 64 StGB betreffenden Erwägungen halten der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
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- Das Landgericht hat zwar der – freilich nicht im Blick auf allfälliges
- Verteidigungsverhalten kritisch überprüften – Selbsteinschätzung des Angeklagten folgend (UA S. 8) festgestellt, dass der Angeklagte „inzwischen seit
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- einiger Zeit seine Abhängigkeit von harten Drogen überwunden hat“, und
- konnte sich zudem auf das Ergebnis einer Blutanalyse stützen, die keine
- Nachweise von harten Drogen erbracht hat. Diese Umstände konnten das
- Landgericht aber nicht von der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung
- entbinden (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH, Beschluss vom
- 14. Juni 2005 – 5 StR 214/05), die sich aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergebenden massiven Hinweise auf eine wenigstens weiter bestehende Drogenabhängigkeit auch ohne aktuellen Konsum harter Drogen
- (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 212/03; Fischer, StGB
- 56. Aufl. § 64 Rdn. 7) in Erwägung zu ziehen.
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- Der Lebensweg des Angeklagten, Sohn an den Folgen ihrer Sucht
- mittlerweile verstorbener Drogenabhängiger, spiegelt eine klassische Drogenkarriere. Der Angeklagte hat seit Erreichen der Strafmündigkeit ohne Unterbrechung und ohne Beeindruckung durch den Jugendstrafvollzug Raubund Diebstahlstaten begangen, um – wie es das Landgericht hinsichtlich der
- letzten einschlägigen Verurteilung ausdrücklich dargelegt hat – durch Verwertung der Beute seine Drogensucht befriedigen zu können. Noch während
- seiner letzten Haftzeit hatte der Angeklagte Umgang mit Betäubungsmitteln
- und wurde wegen deren unerlaubten Besitzes verurteilt. Die auf § 35 BtMG
- abhebenden Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin gingen Anfang 2007 noch von einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des
- Angeklagten aus, wie auch dieser selbst nach seiner Haftentlassung am
- 5. Juni 2008. Anders lässt sich die gegen den Angeklagten bei Entlassung
- aus dem Jugendstrafvollzug erhobene Forderung, eine Drogenentwöhnungstherapie zu absolvieren, nicht verstehen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte
- mit über 2 ‰ BAK unter Alkohol und unter dem Einfluss von Cannabinoiden.
- All dies hätte zu einer vertieften Prüfung des Bestehens einer Drogenabhängigkeit genötigt.
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- Es tritt hinzu, dass sich eine Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tat als Fortsetzung der vom Angeklagten früher betriebenen Beschaf-
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- fungskriminalität nahezu aufdrängt. Der Angeklagte hat ein schwerwiegendes, mit einem hohen strafrechtlichen Risiko verbundenes Verbrechen begangen, um eine nach den Tatumständen offensichtlich nur geringe Beute
- erzielen zu können, die indes ausgereicht hätte, in geringem Umfang Betäubungsmittel zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005
- – 5 StR 214/05).
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- 2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger
- ausgefallen wäre, falls eine Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. BGH
- bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH NStZ 1992, 381; BGH, Beschluss vom
- 14. Juni 2005 – 5 StR 214/05). Die Strafe ist zumal angesichts des geringen
- Umfangs der Beute und der vergleichsweise harmlosen Art des Waffeneinsatzes trotz Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB eher hoch bemessen. Mit
- Hilfe des nach § 246a StPO zwingend zu hörenden Sachverständigen wird
- das neue Tatgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21
- StGB neu zu prüfen haben. Die bislang in diesem Zusammenhang herangezogenen psychodiagnostischen Kriterien erscheinen wenig überzeugend.
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