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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 635/17
  4. vom
  5. 24. April 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR635.17.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß
  12. § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2017 wird
  14. a) das Verfahren in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11 und 13 bis 15
  15. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des
  16. Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
  17. der Staatskasse zur Last;
  18. b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist, und
  19. c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
  20. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  21. und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
  22. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  23. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
  28. wegen Vergewaltigung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die
  29. Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel
  30. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es
  31. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  32. 2
  33. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in
  34. den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11 und 13 bis 15 der Urteilsgründe gemäß § 154
  35. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. In
  36. diesen zwölf Fällen, denen über 25 Jahre zurückliegende Tatvorwürfe zugrunde
  37. lagen, hat das Landgericht als Nötigungsmittel jeweils die Ausnutzung eines
  38. „Klimas der Gewalt“ angesehen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, weil es
  39. – trotz seiner Bezugnahme auf eine der einschlägigen BGH-Entscheidungen –
  40. den Maßstab der ständigen Rechtsprechung verkannt hat. Danach können
  41. zwar auch frühere Drohungen wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, das Ausnutzen eines „Klimas der
  42. Gewalt“ erfüllt aber nur dann die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung
  43. oder Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB aF, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem
  44. sexuellen Übergriff hergestellt wird. Der Täter muss erkennen und zumindest
  45. billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
  46. für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet
  47. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107,
  48. 111 f.; vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom
  49. 10. September 2014 – 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015
  50. -4-
  51. – 2 StR 463/14). Hier lässt sich weder den Feststellungen (UA S. 8 f.) noch der
  52. Beweiswürdigung mit Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin (UA S. 20 f.)
  53. und auch nicht den Ausführungen zur rechtlichen Bewertung (UA S. 42) eine
  54. solche finale Verknüpfung durch eine konkludente Erklärung des Angeklagten
  55. entnehmen. Nach den Urteilsgründen ergibt sich lediglich ein Ausnutzen der mit
  56. dem „Klima der Gewalt“ geschaffenen und überdauernden Angst der Nebenklägerin durch den Angeklagten.
  57. 3
  58. 2. In den drei verbliebenen Fällen 4, 5 und 12 hat die Nachprüfung des
  59. Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz
  60. von Gewalt als Nötigungsmittel entnehmen können.
  61. 4
  62. 3. Der Senat kann trotz der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe
  63. von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten und einmal zwei Jahren und acht
  64. Monaten (Einsatzstrafe) nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die
  65. zwölf Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
  66. Mutzbauer
  67. Schneider
  68. Berger
  69. König
  70. Mosbacher