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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 633/13
- vom
- 18. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung
- merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das „Trennungsgebot“
- (BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB) missachtet
- würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug
- der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme
- der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden.
- Basdorf
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- Sander
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- Berger
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- Schneider
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- Bellay
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