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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 590/18
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- 10. Dezember 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
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- ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR590.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- 1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sichergestellten und nicht
- bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gegenständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel)
- kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts
- zutreffend.
- 2. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
- Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
- Mutzbauer
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- König
- Mosbacher
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- Berger
- Köhler
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