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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 590/18
  4. vom
  5. 10. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
  9. ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR590.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen,
  15. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  18. 1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sichergestellten und nicht
  19. bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gegenständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel)
  20. kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts
  21. zutreffend.
  22. 2. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
  23. Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
  24. Mutzbauer
  25. König
  26. Mosbacher
  27. Berger
  28. Köhler