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  1. 5 StR 569/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. April 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Nötigung u. a.
  8. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz
  13. vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  14. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
  15. werden nicht erstattet.
  16. G r ü n d e
  17. 1
  18. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe-
  19. gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2
  20. Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für
  21. das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses.
  22. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer
  23. 3602 des Kostenverzeichnisses.
  24. 2
  25. Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset-
  26. zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH
  27. StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert
  28. -3-
  29. für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6
  30. GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher
  31. unanwendbar.
  32. Harms
  33. Basdorf
  34. Brause
  35. Gerhardt
  36. Schaal