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- 5 StR 569/05
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Nötigung u. a.
- hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
- beschlossen:
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- Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz
- vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
- werden nicht erstattet.
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- G r ü n d e
- 1
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- Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe-
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- gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2
- Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für
- das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses.
- Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer
- 3602 des Kostenverzeichnisses.
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- Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset-
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- zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH
- StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert
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- für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6
- GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher
- unanwendbar.
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- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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