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- 5 StR 560/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 29. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die
- dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- 1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die
- Vernehmung der Zeugin Ba.
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- – zusätzliche – Anhaltspunkte gegen die
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- Gebotenheit der Beweisaufnahme gewinnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
- 54. Aufl., § 244 Rn. 11).
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- 2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die
- Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verloren hat.
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