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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 554/15
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- 17. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554.15.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten A.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn
- betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
- a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung
- verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
- zum Brandverlauf und -schaden,
- b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die Revision des Angeklagten Z.
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- gegen das vorgenann-
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- te Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und
- Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A.
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- außerdem wegen Fah-
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- rens ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
- verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A.
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- wendet sich
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- mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; der Angeklagte Z.
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- greift das Urteil
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- mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Angeklagten Z.
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- unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschränk-
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- te Rechtsmittel des Angeklagten A.
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- Erfolg.
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- 1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte A.
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- im Verlauf ei-
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- nes gemeinschaftlichen „Trinkgelages“ gegenüber dem Angeklagten Z.
- Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E.
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- zur
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- noch offene finanziel-
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- le Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche nicht. Im weiteren Gespräch verkündete der Angeklagte A.
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- den Plan, seine vermeintlichen
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- Ansprüche im Wege „der Selbsthilfe“, nämlich in Form eines Einbruchs in den
- von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow,
- zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow niemand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z.
- A.
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- erklärte sich auf Bitten des
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- bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen.
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- In einem von dem Angeklagten A.
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- , der nicht über die erforderliche
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- Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in
- den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen.
- Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim
- Durchsuchen des Bungalows fand der – wegen versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte – Angeklagte Z.
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- zufällig einige Flaschen, die
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- brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z.
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- auf
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- den Gedanken, den Bungalow „nach beendetem Diebeszug anzuzünden und
- dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen“ und goss
- die Flüssigkeit auf den Fußboden und über eine Kommode.
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- In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Angeklagte Z.
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- mit der Inbrandsetzung – über die bloße Zerstörung des Bungalows
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- durch Feuer hinaus – weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über
- die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angeklagten kam. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen
- der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angeklagten Z.
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- vom Angeklagten A.
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- wahrgenommen und von ihm auch gebilligt
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- wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger
- Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit
- zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen.
- Nachdem Z.
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- die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte
-
- eilig den Bungalow, stiegen in den abfahrbereit daneben stehenden PKW und
- fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige
- Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.).
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- Dass der Angeklagte A.
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- von der Brandlegung wusste und sie billigte
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- und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die
- Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den
- Umständen der Begehung des Einbruchs entnommen (UA S. 19 f.).
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- 2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung
- der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den
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- Angeklagten A.
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- nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
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- Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt:
- „Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen
- Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss
- nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie
- kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des
- Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2
- StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das
- sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.
- Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung
- des Angeklagten A. an der vom Mitangeklagten Z. eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist,
- dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten
- über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A.
- das Vorgehen des Z.
- beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt
- keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten
- gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen
- höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).
- An der vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen
- auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht
- mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass
- die Angeklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl vor Inbrandsetzen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch,
- dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter
- beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Landgericht – wie auch die beweiswürdigenden Überlegungen zum
- Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21-23) – gerade nicht festgestellt,
- obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen Be-
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- schuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverstoß gegen § 261 StPO möglich gewesen wäre.“
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- Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen- und
- den Adhäsionsausspruch.
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- Schneider
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- König
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- Bellay
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- Berger
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- Feilcke
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