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  1. 5 StR 513/03
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 4 . Dezember 2003
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Berlin
  13. vom
  14. 17. Juni 2003
  15. wird
  16. nach
  17. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch
  18. wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von
  19. drei Monaten festgesetzt.
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  21. zu tragen.
  22. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  23. Senat:
  24. 1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat
  25. das Landgericht zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der
  26. Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht
  27. Tiergarten in Berlin am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser
  28. gesamtstrafenfähig gewesen wären. Rechtsfehlerfrei ist auch, daß die Strafkammer nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe
  29. in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das Landgericht hätte aber unabhängig
  30. davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002
  31. begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund,
  32. die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR
  33. 2001, 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es
  34. ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger
  35. gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die Strafkammer die
  36. Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfrei-
  37. -3-
  38. heitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl.
  39. UA S. 21 f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.
  40. 2. Die im Fall II. 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe
  41. hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles
  42. des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354
  43. Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl.
  44. BGH aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen.
  45. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen Umständen des Falles daher ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2
  46. Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
  47. Harms
  48. Häger
  49. Raum
  50. Basdorf
  51. Schaal