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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 510/18
  4. vom
  5. 12. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  15. verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate
  16. der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen
  17. sind.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer
  22. des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:
  23. „Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass
  24. dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist,
  25. dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der
  26. Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017
  27. – 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen,
  28. dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der
  29. Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB
  30. außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor
  31. der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009
  32. -3-
  33. – 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014
  34. – 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten
  35. wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die
  36. Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen
  37. Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten
  38. voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem
  39. Jahr und neun Monaten anzuordnen.
  40. Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1
  41. StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem
  42. nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die
  43. Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des
  44. Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018
  45. – 1 StR 93/18 Rn. 5).“
  46. 2
  47. Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch
  48. beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den
  49. Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der
  50. Strafbemessung verbunden.
  51. Mutzbauer
  52. Sander
  53. König
  54. Schneider
  55. Köhler