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- 5 StR 502/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 29. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11
- (1. Abs. a. E.) hingewiesen.
- Basdorf
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- Raum
- Schaal
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- Brause
- Dölp
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