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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 473/18
  4. vom
  5. 12. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR473.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen,
  14. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  15. ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
  19. 1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Tat 1 der Urteilsgründe, da sie im
  20. Inland begangen worden ist (vgl. §§ 3, 9 StGB).
  21. 2. Die Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).
  22. 3. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Sie
  23. beruhen teils auf urteilsfremden Erwägungen, teils liefen sie auf eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Sie decken aber auch im
  24. Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
  25. Mutzbauer
  26. Sander
  27. König
  28. Schneider
  29. Köhler