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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 465/16
- vom
- 8. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR465.16.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig
- vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls
- verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem
- Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maßstab des § 57b StGB geprüft worden ist.
- Mutzbauer
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- Sander
- Berger
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- Schneider
- Feilcke
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